Verfrühte Teilrevision Obligationenrecht zur Haftung von Hundehaltenden

Die Stiftung für das Tier m Recht hält die heute veröffentlichten Vorschläge des Bun­des­­rates, die Haftung von Hundehaltenden im Obligationenrecht zu verschärfen, für ver­früht. Nach dem Motto "reculer pour mieux sauter" (zurückweichen, um besser springen zu kön­nen) sollen sie als Teil eines in Planung begriffenen "Bundesgesetzes zum Schutz vor und von Hunden" behandelt und als Ganzes behandelt werden.

17.01.2007

Der Bundesrat schlägt heute verschiedene Massnahmen im Bereich "gefährlicher Hun­de" und deren Regelung im Schweizerischen Obligationenrecht vor. Die Stiftung für das Tier im Recht begrüsst insbesondere die Abschaffung des Entlastungsbeweises durch Hun­de­haltende, wie es der Bundesrat für "gefährliche Hunde" vorschlägt. Bereits in ihrer Stel­lungn­ahme vom 30.4.2001 hat die Stiftung diesen Schritt für alle Hundehaltenden gefor­dert. Künftig soll der Tierhalter grundsätzlich immer für den von seinem Tier angerichte­ten Scha­den haften, ob er das Tier nun gut und schlecht beaufsichtigt hat, was im Hinblick auf die Ent­spannung des Mensch-Hund-Verhältnisses zu begrüs­sen ist. Nicht einzusehen ist hin­ge­gen, weshalb diese Verschärfung auf sog. "gefährliche Hunde" beschränkt sein soll. Für be­sonders heikel hält die Stiftung die geplante Einführung des Begriffs "gefährlicher Hund" ins Obligationenrecht. Damit sind gesetzgeberische Pannen mit dem in Planung be­griffenen "Bun­desgesetz zum Schutz vor und vor Hunden" vorprogrammiert, in welchem Rahmen der "ge­fährliche Hund" separat und einheitlich definiert werden soll.

An ihrer bereits 2001 gestellten Forderung nach einem Versicherungsobligatorium für im Bereich der Haftpflicht von Hundehaltenden hält die Stiftung entgegen der bundes­rät­li­chen Absicht ausdrücklich fest. Solche Obligatorien bilden bereits jetzt oder bald Ge­gen­stand der kantonalen Hunderechte, und auch hier drängt sich eine bundesweite Lösung be­reits aus Gründen der hohen Mobilität der Bevölkerung auf. Durch das in verschiedenen an­de­ren Bereichen, namentlich dem Strassenverkehr, bestehenden Obligatorium verhalten sich die Schädiger nicht unvorsichtiger wie ohne.

So oder anders zielen die zahllosen kan­to­n­­a­len und die voraussichtlich künftige Bundesgesetzgebung darauf ab, die Verantwortung der Hundhaltenden zu stärken. Auch gäbe ein Versicherungsobligatorium die Möglichkeit, aus einem Teil der Prämien einen "Fonds zur Verhütung von durch Hunde verursachten Un­fäl­­le" zu schaffen, aus dessen Mittel breit angelegte Präventions- und Auf­klä­rungs­kam­pag­nen bezahlt werden könnten.

Generell lehnt die Stiftung für das Tier im Recht die überhitzte Eile dieses Teilprojek­tes ab. "Reculer pour mieux sauter" (zurückweichen, um besser springen zu können) sollte das Motto bilden und sind die gesetzgeberischen Anstrengungen auf die baldige Schaffung eines "Bundesgesetzes zum Schutz vor und vor Hunden" zu richten, wie es in der Parlamen­ta­rischen Kommission derzeit intensiv beraten wird. Dort gehören die bundesrätlichen Vor­schläge diskutiert. Führen sie ein Eigenleben, droht ein gesetzgeberisches Chaos auf dem Rücken der Hunde und Hundehaltenden.

Weitere Informationen: