Weshalb Kaninchen zu zweit gehalten werden sollten

Verschiedene Medienberichte über die Einzelhaltung des Kaninchens der neuen Miss Schweiz Kerstin Cook konnten den Eindruck vermitteln, die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wolle ein prominentes Opfer an den Pranger stellen. Dies ist nicht korrekt. Die TIR hat einzig darüber informiert, dass Kaninchen sozial lebende Tiere sind und deshalb zusammen mit Artgenossen gehalten werden sollten. Das Wort "Tierquälerei" hat sie dabei nie verwendet.

08.10.2010

Die Medienberichterstattung über die Kerstin Cook und ihr einzeln gehaltenes Kaninchen "Jeannie" war von Polemik geprägt und konnte den Eindruck erwecken, die TIR habe sich an die Öffentlichkeit gewandt, um die neue Miss Schweiz anzuschwärzen. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr traten diverse Medienvertreter mit der Frage an die TIR, ob die Einzelhaltung von Jeannie artgerecht und tierschutzrechtskonform sei. Daraufhin gab die TIR Auskunft über die Bedürfnisse von Kaninchen und die rechtlichen Vorschriften, die bei ihrer Haltung zu beachten sind. Weder haben wir Frau Cook als Tierquälerin bezeichnet noch war es unsere Absicht, sie anderweitig blosszustellen. Die TIR hat dies Frau Cook auch in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt.

Dennoch ist klar darauf hinzuweisen, dass die Einzelhaltung von Kaninchen sowohl aus ethologischer als auch aus rechtlicher Sicht problematisch ist. In diesem Zusammenhang von Tierquälerei zu sprechen, wäre jedoch rechtlich nicht korrekt. Nicht jede Handlung, die im Volksmund als "Tierquälerei" bezeichnet wird, ist auch im Gesetzessinn eine solche. Während der Begriff umgangssprachlich oft für sämtliche Schmerzen und Leiden verwendet wird, die einem Tier von Menschen zugefügt werden, definiert das Tierschutzgesetz Tierquälereien wesentlich enger und beschränkt sie auf einige wenige, genau umschriebene Tatbestände. Dazu gehören etwa die Misshandlung, Vernachlässigung oder qualvolle Tötung eines Tieres.

Auch wenn die Einzelhaltung von Kaninchen also keine Tierquälerei im Gesetzessinne ist, stellt sie gleichwohl einen Verstoss gegen das Tierschutzrecht dar. Art. 13 der Tierschutzverordnung (TSchV) schreibt ausdrücklich vor, dass Tieren sozial lebender Arten angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen sind. Nach den Weisungen des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) bedeutet dies bei Kaninchen, dass ihnen ein geruchlicher und akustischer Kontakt zu im Stall anwesenden Artgenossen geboten werden muss. Dies gilt auch für Heimkaninchen, die somit ebenfalls nicht alleine in einem Raum gehalten werden dürfen. Art. 64 Abs. 2 TSchV schreibt zudem vor, dass Kaninchen in den ersten acht Lebenswochen nicht einzeln in einem Gehege untergebracht werden dürfen.

Bislang konnte sich der Gesetzgeber aufgrund verschiedener noch ungeklärter Fragen (etwa zu Hygiene, Gesundheit oder möglicher Aggressionen) jedoch nicht durchringen, auch die Gruppenhaltung von adulten Kaninchen für obligatorisch zu erklären. Dass Kaninchen im Unterschied zu den meisten Nagern nicht generell zu zweit gehalten werden müssen, ist vor allem auf politische Begebenheiten, d.h. die starke Lobby der Kaninchenzüchter zurückzuführen.

Die erwähnten Punkte sind aber tatsächlich nicht zu unterschätzen. Insbesondere muss äusserst behutsam vorgegangen werden, wenn ein schon während längerer Zeit alleine gehaltenes Kaninchen einen neuen Gefährten bekommen soll. Da die Tiere auf Neuankömmlinge häufig aggressiv reagieren, dürfen in jedem Fall nur verträgliche Kaninchen gemeinsam gehalten werden und sollte die Haltung gut beobachtet und ständig kontrolliert werden.