TIR begrüsst Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland betreffend Tierquälerei

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 hat das Regionalgericht Oberland einen Hundehalter wegen mutwilliger Tötung seines Hundes verurteilt. Der 76-jährige Mann hatte im März 2013 seine neun Monate alte Hündin zu einem Metzger gebracht, um diese mit einem Bolzenschussgerät erschiessen zu lassen. Obwohl das Tier tierschutzkonform getötet wurde, hat der zuständige Gerichtspräsident den Tatbestand der mutwilligen Tötung und damit der Tierquälerei als erfüllt angesehen. Die TIR begrüsst das Urteil und hofft auf eine Signalwirkung für die Schweizer Justiz bezüglich der Beurteilung von Tierschutzdelikten.

17.10.2014

Gemäss Medienberichten hatte der Hundehalter seine neun Monate junge und gesunde Hündin im März 2013 durch einen Metzger töten lassen. Als Begründung gab der Halter an, mit der Hundehaltung überfordert gewesen zu sein. Der Tierschutz Region Thun zeigte den Mann in der Folge wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz an. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren nicht aufgenommen, worauf der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT) als Privatklägerschaft Beschwerde erhob.

Obwohl die Tötung der Hündin tierschutzkonform vorgenommen und deren Körper fachgerecht entsorgt wurde, ist der zuständige Gerichtspräsident der Argumentation des DBT gefolgt und hat das Vorliegen einer mutwilligen Tötung bejaht. Der Beschuldigte habe aus einer Trotzreaktion heraus gehandelt und das Tier töten lassen, obwohl Tierschutz und Nachbarn Hilfe und Unterstützung bei der Haltung oder allfälligen Umplatzierung der Hündin angeboten hätten.

Im vorliegenden Fall ausschlaggebend sei somit nicht die Art der Tötung, sondern das Motiv des Beschuldigten. Der Halter wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu 100 Franken verurteilt. Er hat eine Verbindungsbusse von 500 Franken und die Verfahrenskosten von 1155 Franken zu bezahlen.

Eine mutwillige Tötung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b des Tierschutzgesetzes liegt vor, wenn der Täter aus einem verwerflichen Beweggrund und besonders rücksichtslos handelt, beispielsweise aus Trotz, Gemeinheit, Gefühl- und Mitleidlosigkeit, Übermut, Gedankenlosigkeit oder aus einer momentanen Laune heraus. Die TIR ist der Ansicht, dass der Beschuldigte durch sein Handeln den Tatbestand der mutwilligen Tötung erfüllt hat und begrüsst die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Oberland. Sie hofft auf eine Signalwirkung des Urteils auf die Schweizer Justiz für eine strenge und konsequente Beurteilung von Tierschutzdelikten.