Keine Strafuntersuchung gegen Zirkus Royal – TIR schwer enttäuscht über skandalöse Entscheidung
Im August 2016 erstattete Tier im Recht (TIR) Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Circus Royal wegen Missachtung der Tierwürde im Rahmen der Vorführung von sieben Löwinnen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen liess gestern verlauten, dass sie keine Strafuntersuchung gegen das Zirkusunternehmen eröffnen werde. Für die TIR ist diese Entscheidung aus rechtlicher Sicht nicht haltbar.
12.10.2016
Der Circus Royal hat auf seiner diesjährigen Tournee eine Raubtiernummer mit sieben Löwinnen im Programm. Die TIR besuchte die Vorstellungen im Juli und August mehrmals, um die Vorführung der Löwinnen unter juristischen Gesichtspunkten zu analysieren. Dabei kam sie zum Schluss, dass das Tierschutzgesetz verletzt wird, weil die Raubtiere im Rahmen der Darbietungen ohne überwiegende menschliche Interessen erniedrigt und übermässig instrumentalisiert werden.
Die Löwinnen werden dazu gebracht, Kunststücke vorzuführen, die nicht ihren natürlichen Verhaltensweisen entsprechen. Es handelt sich dabei um eine Machtdemonstration, bei der es in erster Linie darum geht, zu zeigen, dass der Mensch in der Lage ist, die gefährlichen und physisch überlegenen Raubkatzen dazu zu bringen, auf Kommando artuntypische Kunststücke aufzuführen. Da dies der blossen Unterhaltung des Publikums dient, können hierfür keine überwiegenden Interessen geltend gemacht werden, womit eine klare Missachtung der Tierwürde um somit eine Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes vorliegt. Die TIR reichte deshalb am 9. August bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eine umfassend dokumentierte Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Circus Royal ein (siehe Newsmeldung vom 10. August 2016).
Nun erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, was bedeutet, dass ein Strafverfahren gar nicht erst eröffnet wird. In einer Medienmitteilung begründete sie diese Entscheidung damit, dass keine tatbestandsmässige Erniedrigung vorliege und es selbstverständlich sei, dass der Dompteur die Löwinnen beim Vorführen dominiere. Dies sei bei jedem von einem Menschen gehaltenen Tier auch der Fall. Ausserdem verfüge der Circus Royal über eine Tourneebewilligung des Veterinäramtes des Kantons Thurgau.
Nach Ansicht der TIR ist diese Entscheidung rechtlich nicht haltbar. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft spielt es keine Rolle, dass jedes Tier in menschlicher Obhut in gewisser Weise durch den Menschen dominiert wird. Für die Tatbestandserfüllung ausschlaggebend sind vielmehr die jeweiligen konkreten Umstände. Während etwa die Erziehung von Hunden bezweckt, den Tieren ein gesellschaftsverträgliches Verhalten zu vermitteln, liegt das Ziel der Löwennummer des Circus Royal einzig darin, die Tiere zur reinen Unterhaltung des Publikums Kunststücke aufführen zu lassen, die nicht ihrem natürlichen Verhalten entsprechen. Auch das Argument, dass es selbstverständlich sei, dass der Dompteur die Löwinnen dominiere, ist wenig überzeugend. Schliesslich geht es vorliegend genau um die Frage, ob durch dieses Verhalten ein Straftatbestand erfüllt wird.
Letztlich ist die Aussage, die Verantwortlichen des Circus Royal verfügten über eine Tourneebewilligung des Veterinäramts des Kantons Thurgau, für die Beurteilung der Löwennummer im Hinblick auf eine Missachtung der Tierwürde nicht relevant. Die entsprechende Bewilligung des Veterinäramts betrifft lediglich die Haltung der Tiere. Eine Prüfung der Vorführung findet durch die Behörde jedoch gerade nicht statt. Diesen Umstand hat die TIR in ihrer Strafanzeige ausführlich dargelegt.
Die Begründung der Staatsanwaltschaft zeigt also, dass sie den Tatbestand der Tierwürdemissachtung nicht verstanden hat. Sie scheint völlig selbstverständlich davon auszugehen, dass die Vorführung von Wildtieren zu Unterhaltungszwecken in jedem Fall zulässig sei, statt diese Praxis unter dem Blickwinkel der gesetzlich geschützten Tierwürde kritisch zu hinterfragen, und ignoriert so geltendes Recht.
Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf gemäss Strafprozessordnung nur dann ergehen, wenn ganz offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist vorliegend jedoch eindeutig nicht der Fall. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kommt somit einer Rechtsverweigerung gleich. Die TIR prüft daher weitere rechtliche Schritte.