Ertränkte Hunde: Bezirksgericht Zofingen verurteilt Ehepaar wegen Tierquälerei zu bedingten Freiheitsstrafen

Am Donnerstag, 3. Mai hat das Bezirksgericht Zofingen einen 38-jährigen Mann wegen mehrfacher Tierquälerei und falscher Anschuldigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1000 verurteilt. Der Beschuldigte hatte im September 2016 die zwei Rehpinscher seiner Frau in der Aare ertränkt. Diese wurde ebenfalls verurteilt: Wegen Anstiftung zur Tierquälerei und wegen falscher Anschuldigung erhält sie eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie eine bedingte Geldstrafe. Die Tat des Ehepaars hatte in der ganzen Schweiz für Entsetzen gesorgt.

04.05.2018

"Ja, ich habe es wirklich getan", sagte der Mann bei der ausführlichen Befragung durch das Gericht. Seine schwangere Frau habe die Gerüche der beiden Hunde nicht mehr ertragen können. Sie sei die "treibende Kraft" hinter der Tat gewesen, hielt die Gerichtspräsidentin fest. Nach eigenen Angaben konnte der Mann keine andere Lösung finden. Er hatte die beiden Rehpinscher am Abend des 18. September 2016 an der Aare zunächst mit ihren Hundeleinen je an ein vier Kilogramm schweres Stahlrohr gebunden. Das Ganze fixierte er anschliessend mit Kabelbindern, damit sich die Leinen nicht von den Halsbändern lösen konnten, und warf die Hunde anschliessend nacheinander in die Aare. Die Rehpinscher ertranken qualvoll. Ein Spaziergänger fand die toten Hunde sechs Tage nach der Tat. Der Beschuldigte sass vorübergehend in Untersuchungshaft.

Die Staatsanwaltschaft forderte für den Mann eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Ein Jahr sollte der Mann im Gefängnis absitzen. Angesichts der Grausamkeit der begangenen Tat, ist es für die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht nicht der Forderung der Staatsanwaltschaft gefolgt ist, sondern für beide Täter nur je eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat. Bei mehrfach begangener Tierquälerei besteht ein höchstmögliches Strafmass von viereinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe.

Die TIR erachtet bereits den gesetzlichen Strafrahmen als unzureichend. Derart drastische Fälle von Tierquälerei sind deutlich höher zu bestrafen und als Verbrechen – statt wie heute nur als Vergehen mit entsprechend niedrigerem Strafmass – zu qualifizieren. Wenigstens aber sollte der geltende gesetzliche Rahmen seitens der Staatsanwaltschaften und Gerichte ausgeschöpft werden. Auch wenn im vorliegenden Fall ein Urteil gesprochen wurde, das den schweizerischen Sanktionsdurchschnitt bei der Verurteilung von Tierquälerei bei Weitem übersteigt (siehe Zusammenfassung Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2016) und ihm dadurch auch eine gewisse Signalwirkung zukommt, wird exemplarisch ersichtlich, wie Straftaten an Tieren nach wie vor von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bagatellisiert werden.

Zu fragen bleibt, inwiefern die Täter künftig Zugang zu Tieren haben werden. Die TIR bittet die kantonale Veterinärbehörde entsprechende verwaltungsrechtliche Massnahmen, insbesondere ein generelles Tierhalteverbot, für die beiden Täter zu prüfen, um künftiges Tierleid zu verhindern.