TIR reicht kritische Stellungnahme zur Revision der Pelzdeklarationsverordnung ein

Seit 2014 gilt in der Schweiz eine Deklarationspflicht für Pelzprodukte. Nach fünf Jahren erachtet es der Bundesrat nun als erforderlich, gewisse Anpassungen an der entsprechenden Pelzdeklarationsverordnung vorzunehmen. Im vergangenen Februar veröffentlichte er seine Änderungsvorschläge und gab interessierten Kreisen bis zum heutigen 17. Mai die Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. Auch die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) hat eine kritische Stellungnahme zum Revisionsentwurf eingereicht.

17.05.2019

Die Pelzdeklarationsverordnung schreibt vor, dass an jedem Pelzprodukt, das an Konsumenten abgegeben wird, gut leserlich Angaben zur Tierart, von der das Fell stammt, sowie zur Herkunft und Gewinnungsart des Fells anzubringen sind. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen und der Ergebnisse einer vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) durchgeführten Evaluation sah sich der Bundesrat nun dazu veranlasst, eine Teilrevision der Verordnung auf den Weg zu bringen. Im vergangenen Februar schickte er seinen entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung.

Nach Auffassung der TIR enthält der Entwurf des Bundesrats zwar durchaus begrüssenswerte Änderungsvorschläge, wie etwa jenen, dass Pelzprodukte neu ausdrücklich mit dem Begriff "Echtpelz" deklariert werden müssen. Insgesamt ist er aus Tierschutzsicht allerdings stark verbesserungsbedürftig. So lehnt die TIR beispielsweise die geplante Neuerung ab, nach der es Anbietern von Pelzerzeugnissen künftig gestattet sein soll, ihre Produkte mit "Herkunft unbekannt" zu deklarieren, wenn sie nicht wissen, wo diese herstammen.

Die TIR ist der Meinung, dass von einem Händler erwartet werden darf, dass er das Land beziehungsweise den geografischen Raum, aus dem ein Tier stammte, dessen Fell er verkauft, nennen kann. Ist er hierzu nicht in der Lage, sollte er das betreffende Produkt auch nicht anbieten dürfen. Weiter müsste nach Ansicht der TIR aus den Angaben hervorgehen, ob die Gewinnungsart des betreffenden Fells auch nach Schweizer Tierschutzgesetzgebung zulässig gewesen wäre. Ohne diese Zusatzinformation ist der Konsument kaum in der Lage zu beurteilen, wie die angegebene Gewinnungsart aus Tierschutzsicht zu bewerten ist. Die vollständige Stellungnahme der TIR finden Sie hier.

Zur Pelzdeklarationsverordnung ist zudem generell anzumerken, dass verschiedene sowohl vom BLV als auch von Tierschutzorganisationen durchgeführte Stichproben erhebliche Mängel in der Umsetzung zutage gefördert haben. Vielfach sind die Angaben auf den Produkten nicht vollständig oder fehlen sogar ganz. Die TIR ist ohnehin der Auffassung, dass eine blosse Deklarationspflicht für Pelzprodukte aus Tierschutzsicht nicht ausreichend ist. Die im Ausland üblichen Pelzgewinnungsmethoden stellen nach Massstab des Schweizer Tierschutzrechts klare Tierquälereien dar. Entsprechend produzierte Pelze und Pelzerzeugnisse sollten nach Ansicht der TIR gar nicht in die Schweiz gelangen dürfen. Ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte wäre daher dringend geboten. Nur mittels eines solchen liesse sich verhindern, dass die Schweiz durch eine inländische Nachfrage Pelzproduktionsformen im Ausland fördert, die von einem Grossteil der Schweizer Bevölkerung klar abgelehnt werden. In einem in Zusammenarbeit mit Experten im Bereich des internationalen Rechts verfassten Rechtsgutachten hat die TIR nachgewiesen, dass ein solches Importverbot auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre (Rüttimann Andreas/Gerritsen Vanessa/Blattner Charlotte, Zulässigkeit von Beschränkungen des Handels mit tierquälerisch hergestellten Pelzprodukten, Schriften zum Tier im Recht, Band 16, Zürich/Basel/Genf 2017).

Der Bundesrat hat sich bislang leider stets ablehnend zu einem Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte geäussert. Die TIR wird sich jedoch auch weiterhin beharrlich für ein solches stark machen.