TIR kritisiert: Hohe Mängelrate bei der Deklaration von Pelzprodukten zeigt Notwendigkeit eines entsprechenden Importverbots


Seit 2014 besteht in der Schweiz eine Deklarationspflicht für Pelzprodukte. Eine aktuelle Auswertung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zeigt jedoch auf, dass hinsichtlich der Umsetzung der entsprechenden Pelzdeklarationsverordnung auch nach fünf Jahren noch grosser Nachholbedarf besteht. Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) ist die Einfuhr tierquälerisch erzeugter Pelzprodukte ohnehin vollständig zu untersagen.

12.08.2019

Die Pelzdeklarationsverordnung verpflichtet Verkäuferinnen und Verkäufer von Pelzerzeugnissen anzugeben, von welcher Tierart der jeweilige Pelz stammt, wo er herkommt und auf welche Weise er gewonnen wurde. Das BLV kontrolliert regelmässig stichprobenweise an den Verkaufsstellen, ob die angebotenen Pelze und Pelzprodukte tatsächlich korrekt beschriftet sind. Die ersten beiden Berichte aus den Jahren 2014 und 2015 förderten diesbezüglich erhebliche Mängel zutage. Das BLV zeigte sich allerdings zuversichtlich, dass Verbesserungen erzielt würden. Die aktuelle Analyse des BLV über seine Kontrolltätigkeit in den Jahren 2018/2019 belegt jedoch, dass Pelzprodukte nach wie vor vielfach nicht korrekt deklariert werden.

Von den 163 im Zeitraum 2018/2019 vom BLV durchgeführten Kontrollen führten 116, also 71 Prozent, zu Beanstandungen. Selbst bei jenen Verkaufsstellen, bei denen bereits im Rahmen früherer Kontrollen Mängel festgestellt wurden, lag die Beanstandungsrate in der aktuellen Kontrollperiode noch bei 60 Prozent. Das BLV fordert dementsprechend von der Bekleidungsbranche, dass sie ihren Pflichten bezüglich der Umsetzung der Pelzdeklarationsverordnung künftig nachkommt, und empfiehlt zudem eine bessere Schulung des Verkaufspersonals. Weiter kommt das BLV zum Schluss, dass aufgrund der hohen Anzahl von Beanstandungen auch nach fünf Jahren erst eine geringe Wirkung der Pelzdeklarationsverordnung ersichtlich sei.

Zu kritisieren ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht der TIR nicht nur die Bekleidungsbranche, sondern auch die Sanktionspraxis des BLV. Dieses leitet bei Feststellung eines Verstosses gegen die Pelzdeklarationsverordnung in der Regel nur dann ein Strafverfahren gegen die betreffende Verkaufsstelle ein, wenn diese zunächst der Aufforderung, die fehlerhafte Deklaration zu beheben, nicht nachkommt und danach auch einer entsprechenden Verfügung, mit der die Berichtigung angeordnet wird, keine Folge leistet.

Ein solches Vorgehen ist gemäss den gesetzlichen Vorgaben jedoch nur in besonders leichten Fällen zulässig. Das BLV scheint Verstösse gegen die Pelzdeklarationsverordnung also prinzipiell als besonders leichte Fälle einzustufen. Eine solche Anwendung der Bestimmungen führt im Ergebnis zu einer absoluten Entwertung der gesamten Verordnung, da ihrer Verletzung damit automatisch Bagatellcharakter zugeschrieben wird.

Die TIR ist jedoch ohnehin der Auffassung, dass eine blosse Deklarationspflicht für Pelzprodukte aus Tierschutzsicht nicht ausreichend ist. Die im Ausland üblichen Pelzgewinnungsmethoden stellen nach Massstab des Schweizer Tierschutzrechts klare Tierquälereien dar. Entsprechend produzierte Pelze und Pelzerzeugnisse sollten nach Ansicht der TIR gar nicht in die Schweiz gelangen dürfen. Ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte wäre daher dringend geboten. Nur mittels eines solchen liesse sich verhindern, dass durch eine inländische Nachfrage Pelzproduktionsformen im Ausland gefördert werden, die von einem Grossteil der Schweizer Bevölkerung klar abgelehnt werden. In einem in Zusammenarbeit mit Experten im Bereich des internationalen Rechts verfassten Rechtsgutachten hat die TIR zudem nachgewiesen, dass ein solches Importverbot auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre (Rüttimann Andreas/Gerritsen Vanessa/Blattner Charlotte, Zulässigkeit von Beschränkungen des Handels mit tierquälerisch hergestellten Pelzprodukten, Schriften zum Tier im Recht, Band 16, Zürich/Basel/Genf 2017).

Der Bundesrat hat sich bislang leider stets ablehnend zu einem Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte geäussert. Die TIR wird sich aber dennoch auch weiterhin für ein solches stark machen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass eine Pelzdeklarationsverordnung mit einer Umsetzungsmängelrate von 70 Prozent mehr Schaden als Nutzen anrichtet und entsprechenden Handlungsbedarf aufzeigt.