TIR analysiert bundesrätliche Ablehnung einer Videoüberwachung in Schlachtbetrieben

Nachdem eine Untersuchung der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) gravierende Verstösse in Schlachtbetrieben festgestellt hat, verlangen Ständerat Daniel Jositsch (SP/ZH) und Nationalrätin Meret Schneider (GPS/ZH) nun eine unabhängige Kontrolle des Schlachtvorgangs. Die Einführung einer Videoüberwachung in Schlachtbetrieben lehnt der Bundesrat indessen ab. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nimmt hierzu Stellung.

18.05.2020

Bereits in der Vergangenheit brachten verdeckte Videoaufnahmen aus Schlachtbetrieben in verschiedenen Schweizer Kantonen wiederholt krasse Tierschutzverstösse ans Licht. Zu sehen waren etwa Misshandlungen in Form eines äusserst groben Umgangs mit Schafen, Schweinen, Kälbern und weiteren Tieren sowie qualvolle Tötungen durch nicht fachgemässe und dadurch unzureichende Betäubung der Tiere, vgl. etwa die im Oktober 2018 eingereichten Strafanzeigen der TIR gegen zwei Betriebe im Kanton Waadt.

Zwischen Januar 2018 und März 2019 führte die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) eine schweizweite Untersuchung in 67 Schlachtanlagen durch. Dabei wurde festgestellt, dass in vielen Schlachtbetrieben, und insbesondere in jenen mit geringer und mittlerer Kapazität, die Kontrolle des Betäubungs- und Entblutungserfolgs gänzlich fehlte oder nicht korrekt vorgenommen wurde. Der Bericht der BLK belegt systematisch vorliegende Missstände beim Betäuben und Entbluten von Tieren.

Gemäss aktueller Rechtslage werden Schlachtbetriebe zwar von Amtspersonen kontrolliert, dies jedoch im Wesentlichen bezogen auf die hygienischen Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit. Während die Gesundheit der Tiere bei der Ankunft im Schlachthof visuell überprüft und der tote Tierkörper eingehend auf seine Genusstauglichkeit und Unbedenklichkeit hin untersucht wird, liegt der tierschutzrelevante und heikle Tötungsvorgang praktisch vollkommen in der Verantwortung der Schlachthofbetreiber. Diese sind zwar zur Dokumentation und Selbstkontrolle verpflichtet, eine unabhängige Überwachung findet jedoch nicht statt. Lediglich die Dokumentation wird amtlich stichprobeweise überprüft.

Die eingangs geschilderten erheblichen Tierschutzverstösse bei der Betäubung und Entblutung von Tieren bilden – vor diesem Hintergrund wenig erstaunlich – keine seltene Ausnahme. Im Hinblick auf das immense Leid, das eine ungenügende Betäubung oder Entblutung für betroffene Tiere zur Folge hat, ist das Abstellen auf die Selbstkontrolle der Schlachtbetriebe als Vollzugsgrundlage für die Veterinärämter unzureichend. Die Kontrollen müssen unabhängig erfolgen – entweder in Form einer Videoüberwachung oder in Form einer hierfür zuständigen Amtsperson vor Ort.

Der Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch hat deshalb im März 2020 im Ständerat eine Motion für die Einführung obligatorischer Videoüberwachungen in Schlachtbetrieben eingereicht, anfangs Mai 2020 forderte überdies Meret Schneider, Co-Geschäftsleiterin von Sentience Politics, in einer nationalrätlichen Motion die Einführung einer veterinärbehördlichen Kontrolle des Betäubungs- und Entblutungserfolgs vor Ort.

Zur Motion Jositsch hat der Bundesrat inzwischen Stellung genommen. Darin räumt er zwar unverzüglichen Handlungsbedarf ein, verweist jedoch auf die durch das zuständige Bundesamt bereits eingeleiteten Massnahmen.

Diese umfassen eine verbesserte Schulung des Schlachtpersonals, eine Optimierung der Schlachtabläufe, insbesondere durch Anpassung einzelner Betäubungsmethoden sowie die Überarbeitung der Selbstkontrolle von Schlachtbetrieben. Diese Vorkehrungen erachtet der Bundesrat als ausreichend. Demgegenüber anerkennt er den Einsatz von Videokameras – unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden – zwar als taugliche Methode zur Dokumentation und Überwachung der tierschutzkonformen Betäubung und Entblutung. Er hält dieses Instrument mit Verweis auf die obengenannten Massnahmen jedoch für unverhältnismässig.

Eine Verbesserung des Schlachtablaufs durch eine angemessene Schulung des Personals sowie die laufende Implementierung neuer Erkenntnisse zu den Betäubungsmethoden zählen aus Sicht der TIR zu den Grundvoraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit eines Schlachtbetriebs. Anpassungen in diesem Bereich machen griffige Kontrollen jedoch nicht obsolet, vielmehr bildet die Überwachung der Umsetzung entsprechender Vorgaben ein zentrales Element des Tierschutzvollzugs.

Das bisherige, auf Selbstkontrolle basierende System hat sich als unzureichend erwiesen. Nicht die Art und Weise der Dokumentation bildet hierbei das Problem, vielmehr ist das grundsätzliche Vertrauen in eine eigenverantwortliche Einhaltung der Tierschutzvorschriften in einem derart sensiblen Bereich fehl am Platz. Eine blosse Anpassung der Dokumentation im Rahmen der Selbstkontrolle vermag das schwerwiegende Vollzugsproblem daher nicht zu lösen.

Nach Ansicht des Bundesrats ist die Einführung einer Videoüberwachung unverhältnismässig. Er verkennt dabei, dass die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzip nicht mit dem Beharren auf einer möglichst milden Massnahme gleichzusetzen ist. Greift die mildere Massnahme nicht, ist vielmehr zwingend eine schärfere bzw. eine geeignete und wirkungsvolle Massnahme zu ergreifen, um den rechtlichen Anforderungen Genüge zu tun. Die bundesrätliche Auffassung zeigt einmal mehr die Bagatellisierung selbst elementarer Tierschutzanliegen und die einseitige Auslegung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zugunsten menschlicher Interessen. Sie ist als verfassungswidrig abzulehnen.

Die behördlich vorgeschlagenen Verbesserungsmassnahmen betreffen nur einen Teil der vorgefundenen Mängel, erweisen sich hinsichtlich der dringend notwendigen Kontrolle, ob gravierende Tierschutzverstösse künftig verhindert werden können, jedoch als unzureichend. Als geeignet im Sinne der Verhältnismässigkeit kann nur eine behördliche Kontrolle bezeichnet werden. Die TIR hofft daher, dass die berechtigten Anliegen von Daniel Jositsch und Meret Schneider im Parlament Unterstützung finden.