TIR unterstützt basel-städtische Volksinitiative "Grundrechte für Primaten"


Am 13. Februar 2022 wird in Basel-Stadt über die durch die Tierschutzorganisation Sentience lancierte Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" abgestimmt. Die TIR unterstützt die Initiative, weil sie einen zukunftsweisenden Anstoss für die tatsächliche Respektierung der Würde unserer nächsten Verwandten gibt. Die Unterstützung der kantonalen Volksinitiative steht im Einklang mit den Bestrebungen der TIR für eine kontinuierliche Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung.

27.01.2022

Die Schweiz hat ein im weltweiten Vergleich sehr fortschrittliches Tierschutzrecht. So wurde etwa 1992 die Anerkennung der Würde der Kreatur in der Bundesverfassung verankert und 2008 der Schutz der Tierwürde in die Zweckbestimmung des Tierschutzgesetzes aufgenommen. Seit 2003 ist zudem in Art. 641a ZGB ausdrücklich festgehalten, dass Tiere keine Sachen sind. Trotzdem ist das Tierschutzgesetz primär an den Nutzungsinteressen des Menschen orientiert und erlaubt die industrielle Produktion von tierischen Erzeugnissen, wie überall auf der Welt. Tiere geniessen keinen Lebensschutz und werden auch nicht ausreichend in ihrer körperlichen und geistigen Integrität geschützt. Das Tierschutzgesetz erlaubt also die ihren eigenen Interessen diametral zuwiderlaufende Nutzung von Tieren für menschliche Zwecke. Diese Tatsache wird in Art. 4 TSchG bestätigt: "Wer mit Tieren umgeht hat für ihr Wohlergehen zu sorgen, soweit es der Verwendungszweck zulässt." Zudem gewährt die Tierschutzgesetzgebung Tieren keine Parteirechte, weshalb sie keinen generellen Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen in verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren haben.

Auch nichtmenschliche Primaten dürfen – unter Einhaltung der Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung – genutzt und getötet werden. Ihre Interessen werden grundsätzlich jenen von Menschen untergeordnet, obwohl sie sich in ihrem fundamentalen Interesse, Leben zu dürfen und in ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit respektiert zu werden, nicht grundlegend von diesen unterscheiden.

Bei einer Annahme der kantonalen Volksinitiative wäre ein Paradigmenwechsel eingeläutet: Primaten wären nicht mehr lediglich Rechtsobjekte und damit Vermögenswerte, über die der Mensch – vorbehältlich tierschutzrechtlicher Einschränkungen – weitgehend frei verfügen darf. Sie hätten vielmehr individuelle, durchsetzbare Rechte und damit die Garantie eines unmittelbaren und einklagbaren Schutzanspruchs gegenüber den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons Basel-Stadt, wie bspw. die Universität Basel. Der Kanton wäre wiederum verpflichtet die geforderten Grundrechte von Primaten aktiv zu schützen, u.a. durch die Einführung einer rechtlichen Vertretung für Primaten. Die geforderten Rechte würden dabei das elementare Interesse von Primaten auf Leben und Unversehrtheit schützen. Demgegenüber sind Grundrechte, die in Bezug auf Primaten unnütz sind, wie bspw. die Wirtschafts- oder Religionsfreiheit, nicht Gegenstand der Initiative.

Jeder Eingriff in die Grundrechte nichtmenschlicher Primaten müsste den strengen Voraussetzungen von § 13 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt – analog Art. 36 der Bundesverfassung, (BV) – standhalten: Der Eingriff wäre nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist, verhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzt. Der Kerngehalt der durch die Initiative geforderten Grundrechte wäre durch Lehre und Rechtsprechung im Detail zu definieren. Unseres Erachtens müsste bspw. die Euthanasie schwer leidender Primaten als mit dem Kerngehalt des Primatengrundrechts auf Leben vereinbar betrachtet werden.

Bei einer Annahme der Initiative hätten Primaten einklagbare Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Sie dürften hingegen nicht am Privatrechtsverkehr teilnehmen und etwa erb- oder haftungsrechtliche Ansprüche gegenüber Privatpersonen geltend machen. Rechtsträger im privatrechtlichen Verkehr können nach Art. 11 bzw. Art. 53 ZGB nur natürliche und juristische Personen sein. Hingegen sind die Kantone gemäss Art. 6 Abs. 1 ZGB in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen nicht durch das Bundeszivilrecht beschränkt. Deshalb dürfen die Kantone über die BV und die EMRK hinausgehende Grundrechte einführen, solange sie damit nicht in den Privatrechtsbereich eingreifen. Das Bundesgericht setzte im Rahmen eines wegweisenden Urteils mit der Zulässigkeit der basel-städtischen Initiative auseinander und kam zum Schluss, dass die Einführung von Grundrechten für Primaten auf eine Verschärfung des Tierschutzes abziele. Da der Bund aufgrund von Art. 80 BV den Tierschutz gegenüber Privaten abschliessend geregelt hat, dürften die Kantone demnach den Umgang mit Tieren nicht strengeren Regeln unterwerfen, als der Bund dies gestützt auf Art. 80 BV bereits tut. Die Rechtsfähigkeit nichtmenschlicher Primaten wäre somit auf kantonale öffentliche Rechte beschränkt, die deren elementarste Interessen am Leben und an der körperlichen und psychischen Unversehrtheit gegenüber dem Kanton schützen würden.

Hingegen schloss das Bundesgericht eine indirekte Drittwirkung analog zu Art. 35 Abs. 3 BV nicht aus, etwa indem Behörden ihr Ermessen primatengrundrechtskonform ausüben müssten. Wie dies konkret ausgestaltet würde, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend bestimmen.

Die praktischen Konsequenzen der Initiative "Grundrechte für Primaten" wären also begrenzt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass bspw. die Universität Basel als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Basel-Stadt in Zukunft entscheidet, mit einem Schweregrad 1-3 belastete Primatenversuche durchzuführen. Eine entsprechende Entwicklung erscheint nicht zuletzt aufgrund der pandemiebedingten weltweiten Zunahme invasiver Primatenversuche nicht unrealistisch. So räumte auch der basel-städtische Regierungsrat in seinem Bericht vom 13. Dezember 2017 über die rechtliche Zulässigkeit der Primateninitiative selbst ein, es sei "unwahrscheinlich, dass gänzlich auf Primatenversuche verzichtet werden kann, ist es doch jederzeit möglich, dass wieder ein Bedarf an der Forschung mit Primaten bestehen könnte…". Primatengrundrechte hätten somit in ihrer Abwehrfunktion gegenüber dem Staat praktische Wirkung.

Aber auch die Symbolkraft der Initiative ist nicht zu unterschätzen. Grundrechte sind nicht nur einklagbare Abwehrrechte gegenüber dem Staat, sondern auch Ausdruck einer Werteordnung. Es ist anerkannt, dass Grundrechte als objektive Grundsatznormen die ganze Rechtsordnung durchdringen und damit das gesamte Zusammenleben in der Gesellschaft bestimmen sollen. Eine Annahme der Primateninitiative würde einen Paradigmenwechsel bedeuten: Weg vom Nutzungsparadigma hin zu Rechtssubjektivität für nichtmenschliche Primaten. Deshalb empfiehlt die TIR der basel-städtischen Bevölkerung ein Ja zur Initiative "Grundrechte für Primaten".