TIR informiert über die neusten Entwicklungen im kantonalen Hunderecht

Seit der Einführung kantonaler Hundegesetze im Jahr 2008 wurden diese regelmässig angepasst. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) gibt nachfolgend einen Überblick über die aktuellen Änderungen im Hunderecht.

21.03.2025

Bestimmungen zur Hundehaltung finden sich nicht nur im eidgenössischen Tierschutzrecht, sondern auch in kantonalen Erlassen. Während das Tierschutzgesetz primär dem Wohl der Tiere dient, zielen die kantonalen Hundegesetze vor allem auf den Schutz des Menschen vor dem Hund ab. Diese reglementieren unter anderem den Umgang mit verhaltensauffälligen oder potenziell gefährlichen Hunden. Auch das Festlegen der Hundesteuer, eines allfälligen Versicherungsobligatoriums, von möglichen Meldepflichten oder Vorschriften zu Leinen- und Maulkorbzwang liegt in ihrer Kompetenz. Seit der Abschaffung der nationalen Pflicht zur Erbringung eines Sachkundenachweises im Jahr 2016 haben einige Kantone eigene Ausbildungspflichten für Hundehaltende eingeführt. Vorgaben bezüglich Leinenpflichten während der Brut- und Setzzeit von Wildtieren sind in der Regel in den kantonalen Jagdgesetzgebungen zu finden.

Weil das schweizerische Parlament einen Vorstoss zur Einführung eines einheitlichen eidgenössischen Hundegesetzes 2010 ablehnte, müssen Hundehaltende aus dem In- und Ausland die Rechtslage in allen 26 Kantonen kennen und berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass diese regelmässig ändert. Deshalb haben wir nachfolgend die neuesten Anpassungen für Sie zusammengefasst:

Ende Oktober und Anfang Dezember 2024 ereigneten sich im Kanton Zürich zwei Beissvorfälle mit einem Hund der Rasse Rottweiler, bei denen auch Kinder schwer verletzt wurden. Die Zürcher Hundeverordnung enthält seit 2009 eine Liste mit Hunderassen, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind ("Rassetypenliste II"). Der Regierungsrat hat aufgrund der beiden tragischen Ereignisse entschieden, den Rottweiler ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls auf die Rassetypenliste II zu setzen. Begründet wurde dies insbesondere mit dem erhöhten Gefährdungspotenzial von Rottweilern, das sich aus ihrer kräftigen Statur und ihrem starken Biss ergebe, was zu besonders schweren Verletzungen führen könne.

Hundehaltende, die bereits einen Rottweiler besitzen, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Regelung ein Gesuch beim Zürcher Veterinäramt einreichen, um das Tier weiterhin halten zu dürfen. Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Rottweiler-Blutanteil fallen ebenfalls unter die Bewilligungspflicht. Während des Bewilligungsverfahrens erfolgt eine Wesensbeurteilung der Hunde, um ihr Gefährdungspotenzial einzuschätzen. Zusätzlich ist eine Eignungsprüfung der Halterinnen und Halter vorgeschrieben. Anhand der Überprüfungsergebnisse wird entschieden, ob das Gesuch bewilligt wird und ob allfällige Auflagen, beispielsweise zusätzliche Ausbildungskurse oder eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht, verfügt werden. Rottweiler, die jünger als 15 Monate sind, erhalten bei positiver Überprüfung eine provisorische Haltebewilligung bis zum zweiten Lebensjahr, danach ist ein neues Gesuch erforderlich. Bei Erfüllung der Anforderungen können bereits registrierte Rottweiler weiterhin gehalten werden.

Im Kanton Zürich wird ausserdem seit Längerem eine weitergehende Revision der Hundeverordnung ausgearbeitet, die voraussichtlich am 1. Juni 2025 in Kraft treten und Änderungen im Ausbildungsbereich mit sich bringen wird. Ersthundehaltende müssen demnach künftig einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen und diesen mit einer Prüfung abschliessen. Anschliessend haben alle Hundehaltenden, unabhängig von der Grösse und Rasse ihres Tieres, spätestens zwölf Monate nach dessen Übernahme einen praktischen Ausbildungskurs (à 6 Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen zu absolvieren. Haltende von sogenannten grossen oder massigen Hunden sind bis zur Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung verpflichtet, der derzeit bereits geltenden Ausbildungspflicht nachzukommen. Weitere Informationen zum Rottweiler-Verbot und zu den neuen Ausbildungspflichten finden Sie auf der Webseite des Veterinäramtes Zürich.

Der Kanton Zug hat im Januar im Rahmen einer Anpassung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) eine Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit eingeführt, um Wildtiere in diesem Zeitraum besonders zu schützen. Demnach sind Hunde neu vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. Ausgenommen davon sind Diensthunde der Polizei und anerkannte Rettungshunde im Einsatz sowie im Training.

Im Kanton Basel-Stadt müssen Ersthundehaltende ab dem 1. April 2025 innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ihres Hundes einen Erziehungskurs absolvieren. Dieser umfasst acht Praxislektionen mit theoretischen Elementen und ist prüfungsfrei. Das Mindestalter der Hunde beträgt zu Kursbeginn vier Monate. Das Veterinäramt kann darüber hinaus im Einzelfall Erziehungskurse und/oder Welpenspielstunden anordnen, beispielsweise für potenziell gefährliche oder auffällige Hunde.

Seit vielen Jahren setzt sich die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) dafür ein, Hundehaltenden eine Orientierung im komplexen Gesetzesdschungel zu bieten. Dabei aktualisiert sie kontinuierlich die Informationen auf ihrer Webseite, auf der unter der Rubrik "Hunderecht" die aktuelle Gesetzeslage sowie wichtige Hinweise zu finden sind.

In vielen Kantonen liegt die Regelung der Hundehaltung teilweise zudem in der Verantwortung der Gemeinden. So können diese beispielsweise in erklärten Schutzzonen selbstständig eine Leinenpflicht vorsehen. Hundehaltende sind daher in der Pflicht, sich nicht nur über das kantonale, sondern auch über das kommunale Recht ihrer Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu informieren

Weitere Informationen: