Pelzimportverbot und Deklarationspflicht für tierische Lebensmittel – TIR begrüsst neue Regelungen, weist aber auch auf Mängel hin

Am vergangenen Mittwoch hat der Bundesrat ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte sowie auch eine Deklarationspflicht für Stopflebererzeugnisse und bestimmte tierische Lebensmittel, die im Ausland mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung gewonnen wurden, beschlossen. Insbesondere das Pelzimportverbot ist aus Tierschutzsicht als Meilenstein zu werten, auf den die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) gemeinsam mit anderen Organisationen schon lange hingewirkt hat. Die neuen Regelungen enthalten jedoch auch gewichtige Schwachpunkte.

30.05.2025

Seit 2014 müssen Pelzprodukte, die in der Schweiz zum Verkauf angeboten werden, mit einer Deklaration versehen sein, die Auskunft darüber gibt, von welcher Tierart der jeweilige Pelz stammt, wo er herkommt und auf welche Weise das Tier gehalten beziehungsweise gejagt wurde. Da die Deklarationspflicht aber seit ihrer Einführung von den Verkaufsstellen flächendeckend missachtet wird, hatte der Bundesrat bereits vor rund zwei Jahren angekündigt, ein Importverbot für tierquälerisch hergestellte Pelzprodukte zu erlassen (siehe Newsmeldung vom 14.4.2023). Am vergangenen Mittwoch nun hat er die entsprechenden Verordnungsanpassungen verabschiedet. Diese sehen vor, dass Pelze künftig nur noch in die Schweiz eingeführt werden dürfen, wenn sie nachweislich von zertifizierten Betrieben stammen, die keine tierquälerischen Methoden anwenden. Das Verbot gilt jedoch nicht für Pelzprodukte, die zum Eigengebrauch, als Übersiedlungsgut oder zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken importiert werden.

Die TIR ist hocherfreut darüber, dass die Einfuhr tierquälerisch gewonnener Pelzerzeugnisse untersagt wird. Denn nur auf diese Weise lässt sich verhindern, dass durch eine inländische Nachfrage tierquälerische Herstellungsmethoden im Ausland gefördert werden, die von einem Grossteil der Schweizer Bevölkerung klar abgelehnt werden. Dementsprechend hat sich die TIR auch schon seit vielen Jahren für ein Importverbot stark gemacht. In zwei Rechtsgutachten hat die TIR zudem in Zusammenarbeit mit Experten im Bereich des internationalen Rechts nachgewiesen, dass eine solche Massnahme auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar ist (Stohner Nils/Bolliger Gieri, GATT-rechtliche Zulässigkeit von Importverboten für Pelzprodukte, Schriften zum Tier im Recht, Band 4, Zürich/Basel/Genf 2011).

Die neue Regelung weist jedoch auch Mängel auf. Scharf zu kritisieren ist insbesondere, dass Pelze von Tieren, die mit sogenannten Schlagfallen gejagt wurden, gemäss den Erläuterungen des Bundesrats zu den Verordnungsanpassungen vom Importverbot ausgenommen sind. Solche Fallen führen aufgrund ihrer unzuverlässigen Wirkungsweise nicht selten zu einem langsamen, schmerzhaften Tod der Tiere, weshalb ihr Einsatz als klar tierquälerisch zu bezeichnen ist. Ausserdem bergen sie ein hohes Risiko dafür, dass es zu Fehlfängen kommt, womit sie auch aus Artenschutzsicht bedenklich sind. In der Schweiz ist die Jagd mit Schlagfallen aufgrund ihrer Tierschutzrelevanz ausdrücklich verboten. Vor diesem Hintergrund ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Bundesrat deren Einsatz im Zusammenhang mit der Pelztierjagd im Ausland als nicht tierquälerisch beurteilt.

Gleichzeitig mit den genannten Anpassungen auf Verordnungsstufe veröffentlichte der Bundesrat auch seine Botschaft zur "Pelz-Initiative", die von der Alliance Animale Suisse (AAS) im Dezember 2023 eingereicht wurde und die Verankerung eines Importverbots für tierquälerisch gewonnene Pelzprodukte auf Verfassungsstufe fordert.

Der Bundesrat lehnt die Initiative ab, legt dem Parlament aber einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesebene vor. Gemäss diesem sollen zusätzlich zum Import auch die Durchfuhr entsprechender Pelzerzeugnisse und der innerstaatliche Handel mit solchen untersagt werden. Das Parlament wird sowohl die Initiative als auch den Gegenvorschlag zu gegebenem Zeitpunkt beraten.

Ebenfalls am vergangenen Mittwoch vom Bundesrat beschlossen wurde die Einführung einer Deklarationspflicht für gewisse importierte tierische Lebensmittel. Diese sieht konkret vor, dass bei Rind-, Schweine-, Hühner- und Truthühnerfleisch, Froschschenkeln, Kuhmilch und Hühnereiern künftig ein Vermerk anzubringen ist, wonach die Produkte mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung gewonnen wurden, falls im Rahmen der Herstellung bestimmte, in der betreffenden Verordnung umschriebene Praktiken zur Anwendung gelangten. Zudem müssen Produkte aus der Stopfmast (beispielsweise Foie gras) neu mit dem Hinweis versehen werden, dass sie von zwangsernährten Gänsen bzw. Enten stammen. Die TIR begrüsst die Kennzeichnungspflicht als Schritt in die richtige Richtung, erachtet diese jedoch als nicht ausreichend. Ihrer Ansicht nach wäre aus Tierschutzsicht auch in Bezug auf die von der Deklarationspflicht betroffenen Produkte ein Einfuhrverbot angezeigt, da die entsprechenden Herstellungsmethoden nach Schweizer Massstab als klare Tierquälereien zu qualifizieren und dementsprechend hierzulande untersagt sind. In Bezug auf Stopfleberprodukte wurde im Dezember 2023 von der AAS eine entsprechende Initiative eingereicht, die auch von der TIR unterstützt wird.

Ein Schwachpunkt der vorgesehenen Deklarationspflicht liegt zudem in der Beweislastverteilung. Die Behörden können fehlende Kennzeichnungen nur dann beanstanden, wenn ihnen der Nachweis gelingt, dass die betreffenden Produkte tatsächlich mit einer kennzeichnungspflichtigen Methode gewonnen wurden. Hierfür müssten sie allerdings die im Ausland liegenden Produktionsbetriebe kontrollieren, was einerseits mit einem unverhältnismässigen Aufwand und anderseits mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Eine seriöse Überprüfung der Einhaltung der Deklarationspflicht wird damit weitestgehend verunmöglicht. Wesentlich sinnvoller wäre eine Regelung gewesen, die den Verkaufsstellen die Beweislast auferlegt hätte. Diese hätten dann den Nachweis erbringen müssen, dass nicht deklarierte Produkte tatsächlich ohne die anzugebenden tierquälerischen Methoden gewonnen wurden.

Die TIR hatte zusammen mit den Organisationen Vier Pfoten, Zürcher Tierschutz und Schweizer Tierschutz STS im Rahmen der Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen in einer gemeinsamen Stellungnahme auf die genannten Mängel hingewiesen und Verbesserungsvorschläge angebracht. Leider wurden diese vom Bundesrat letztlich nicht berücksichtigt. Aus Tierschutzsicht sind die Neuerungen insgesamt aber dennoch als bedeutender Fortschritt gegenüber der aktuellen Situation zu betrachten. Die neuen Vorschriften werden per 1. Juli mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren in Kraft treten.