Artenschutz

Allgemeines

Der Begriff Artenschutz bezeichnet einen Teilbereich des Naturschutzes, der sämtliche Massnahmen zur Bewahrung von Tier- und Pflanzenarten vor der Ausrottung durch den Menschen oder dem Aussterben aus anderen Gründen umfasst. Angestrebt werden namentlich der Schutz, die Erhaltung und die Pflege gefährdeter Arten, ihrer Entwicklungsformen sowie ihrer Lebensstätten (Habitate), -räume (Biotope) und -gemeinschaften (Biozönosen) als Teile des Naturhaushalts.

Im Gegensatz zum Tierschutz hat der Artenschutz somit nicht die Bewahrung des Individuums und folglich des Einzeltieres vor schädigenden Einflüssen zum Ziel, sondern die langfristige Sicherung des Bestands von Tier- und Pflanzenspezies in ihrer naturgegebenen Vielfalt.

Rechtliche Erfassung

Aufgrund der fliessenden Grenzen zwischen Tier- und Artenschutz ist eine klare Trennung der beiden Bereiche in vielen Fällen schwierig. Aus rechtlicher Sicht werden sie jedoch streng voneinander getrennt und in separaten Gesetzen geregelt. Tier- und Artenschutz können sich in konkreten Situationen auch widersprechen. Dies wird etwa im Zusammenhang mit tierethischen Fragen rund um zoologische Einrichtungen sichtbar (siehe TIR-Argumentarium "Zoo").

Ein eigentliches "eidgenössisches Artenschutzgesetz" besteht nicht. Die einschlägigen Bestimmungen sind vielmehr in verschiedenen Erlassen enthalten, hauptsächlich im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und in dessen Ausführungsverordnung (NHV).

Eine Liste der geschützten Tierarten findet sich in Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Anhang 3 NHV, wobei die Kantone ermächtigt sind, auf ihrem Gebiet noch weitere Tiere unter Schutz zu stellen (Art. 20 Abs. 2 NHG).

Dem Artenschutz dienen auch verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG), des Fischereigesetzes (BGF) sowie der zugehörigen Vollzugsverordnungen JSV und VBGF. Am 1. Oktober 2013 ist zudem das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten vom 16. März 2012 (BGCITES) in Kraft getreten, das Widerhandlungen gegen das auf rund 5600 Tierarten anwendbare Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES unter Strafe stellt.