Eidgenössisches Hundegesetz

Allgemeines

Im Gegensatz zum eidgenössischen Tierschutzrecht bezweckt das, was gemeinhin als "Hunderecht" verstanden wird, nicht primär den Schutz des Hundes, sondern vielmehr den Schutz des Menschen vor dem Hund. Gemeint sind also beispielsweise Vorschriften zur Haltung von verhaltensauffälligen oder potenziell gefährlichen Hunden und wie im Falle von Vorfällen mit Hunden vorgegangen werden soll.

Da die Wahrung solcher Sicherheitsinteressen keine Bundeskompetenz darstellt sondern in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt, hat sich der Nationalrat im Jahr 2010 gegen einen Entwurf für ein eidgenössisches Hundegesetz ausgesprochen und es existiert kein eidgenössisches Hundegesetz. So kommt es, dass Hundehaltende die Rechtslage in allen 26 verschiedenen Kantonen kennen und berücksichtigen müssen

Vom Entwurf bis zur Ablehnung: Das gescheiterte eidgenössische Hundegesetz

Im April 2007 hat die nationalrätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) erstmals ein von einer eigens hierfür eingesetzten Subkommission vorbereitetes eidgenössisches Gesetzespaket gegen gefährliche Hunde vorgestellt. Dieses basierte auf einer noch vorzunehmenden Verfassungsänderung, womit dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über den Schutz der Bevölkerung vor Hunden übertragen werden sollte.

Der Entwurf der WBK unterschied zwischen drei Kategorien von Hunden. Die Einteilung in "gefährlich", "möglicherweise gefährlich" und "wenig gefährlich" sollte anhand von Kriterien wie Grösse, Gewicht und Rasse vorgenommen werden. An diese Unterteilung wurden dann unterschiedliche Massnahmen wie etwa ein gänzliches Einfuhr-, Zucht- und Halteverbot oder eine Bewilligungspflicht geknüpft. Unabhängig von Rasse, Gewicht oder Grösse sollte für alle Hunde ein Leinenzwang im öffentlichen Raum und in besiedelten Gebieten gelten.

In dieser Form wurde der WBK-Entwurf in der Vernehmlassung jedoch nicht genehmigt und die Überarbeitung im Frühjahr 2008 durch eine teilweise neu besetzte Subkommission weitergeführt. Der am 20. Februar 2009 von der WBK mit 14 zu 5 Stimmen verabschiedete "schlanke und griffige" Gesetzesvorschlag verzichtete im Gegensatz zum ersten Entwurf auf die Auflistung gefährlicher Hunderassen, die verboten oder speziell behandelt werden sollen. Allerdings sollte es den Kantonen gemäss dem WBK-Vorschlag noch immer möglich sein, strengere Vorschriften zum Schutz vor gefährlichen Hunden zu erlassen.

Nachdem im Februar 2010 die WBK des Ständerats über den Entwurf zum gesamtschweizerischen Hundegesetz beraten hat, zeichnete sich auch ein halbes Jahr später noch immer keine Einigung ab. Umstritten war nach wie vor die Frage, ob die Kantone schärfere Gesetze erlassen dürfen als der Bund. Während es der Nationalrat den Kantonen ermöglichen wollte, weitergehende Vorschriften zu erlassen, sprach sich der Ständerat für eine landesweit einheitliche Regelung aus, wobei der Bundesrat vorschreiben sollte, für welche potenziell gefährlichen Hundetypen eine Haltebewilligung erforderlich ist. Einen weiteren Diskussionspunkt stellte die vom Nationalrat zur Verhinderung von Bissverletzungen vorgesehene Leinen- und Maulkorbpflicht dar.

Das Geschäft wurde in der Wintersession 2010 erneut von den Räten beurteilt. Weil sich National- und Ständerat noch immer nicht darüber einigen konnten, ob den Kantonen eine Möglichkeit eingeräumt werden sollte, weiterhin über das Bundesgesetz hinausgehende Regeln zu erlassen, sprach sich die Einigungskonferenz am 2. Dezember 2010 mit 13 zu 11 Stimmen gegen den Vorbehalt zugunsten der Kantone aus. Die Räte hatten damit nur noch die Möglichkeit, diese Version des Hundegesetzes anzunehmen oder abzulehnen. Durch den negativen Entscheid des Nationalrates vom 6. Dezember 2010 ist das Gesetz schliesslich nach mehrjähriger Beratung definitiv gescheitert.

Unübersichtliche Rechtslage als Folge des Fehlens einer eidgenössischen Lösung

Nachdem sich der Nationalrat gegen das eidgenössische Hundegesetz ausgesprochen hatte, kam es auch nicht zur vorgesehenen Verfassungsänderung, die dem Bund die notwendige Kompetenz zum Erlass eines Bundesgesetzes gegeben hätte. Aus diesem Grund fällt der Erlass von sicherheitspolizeilichen Normen zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Als praktische Konsequenz dieser Rechtslage verfügt die Schweiz heute über 26 verschiedene kantonale Hundegesetzgebungen, die sich in Konzept, Normendichte sowie Eingriffsstärke stark voneinander unterscheiden (Informationen zur Rechtslage in den einzelnen Kantonen finden sie hier.)

Dieses kaum zu überblickende Durcheinander ist nicht nur unzumutbar für Hundehaltende sondern erschwert auch den angestrebten Bevölkerungsschutz vor gefährlichen Hunden. Klärung der unübersichtlichen Rechtslage kann einzig ein gesamtschweizerisch geltendes Hundegesetz liefern. Die TIR hatte im Zug der politischen Debatte rund um eine eidgenössische Lösung  2006einen Entwurf für ein entsprechendes Hundegesetz ausgearbeitet. Eine aktualisierte Formulierung eines nationalen Hundegesetzes müsste die Entwicklungen des Tierschutzgesetzes, der kantonalen Hundegesetze sowie der wissenschaftlichen Erkenntnisse in diesem Bereich berücksichtigen. Den genauen Wortlaut des Gesetzesentwurfs finden Sie hier.