Kampfhunde

Allgemeines

Mit dem medienwirksamen Schlagwort "Kampfhund" werden regelmässig bestimmte Respekt einflössende Rassen (insbesondere  Rottweiler, Dobermann, Mastiff oder verschiedene Doggen- und Terrierarten) in Verbindung gebracht. Unter biologischen Gesichtspunkten ist eine derart pauschale Qualifizierung jedoch nicht haltbar, weil grundsätzlich jeder Hund bei der Begegnung mit Menschen oder Artgenossen feindselig reagieren und ungehemmt beissen kann – ganz unabhängig von seiner Rassenzugehörigkeit. Für das spätere Verhalten ausschlaggebend sind vor allem die Erfahrungen, die ein Welpe in den ersten Lebensmonaten macht; die Rasse hat nur sekundären Einfluss. Im Aggressionsgebaren bestehen zwar durchaus gewisse rassegebundene Unterschiede. Verhaltensgestörte Tiere ohne gesellschaftliche Verträglichkeit werden jedoch in erster Linie durch eine vom Menschen gewollte, gezielte Verzüchtung und Abrichtung sowie durch soziale Fehlentwicklung in der Welpenaufzucht geschaffen.

Auf diese Weise wurden bei bestimmten Zuchtlinien abnorme Wesensmerkmale erreicht – generell gefährliche Hunderassen gibt es hingegen nicht.

Werden Tiere als Waffen oder für illegale Hundekämpfe verwendet, führt dies sowohl aus tierschützerischer als auch aus gesellschaftlicher Sicht zu Problemen. Die Leidtragenden sind in erster Linie die betroffenen Tiere selbst. Quälerische Erziehungsmethoden, mit denen sie zu übersteigerter Kampfbereitschaft scharf gemacht werden, verändern ihr Sozialverhalten. Der Kontakt zu Artgenossen wird ihnen durch ihr Gefährdungspotential erschwert oder gar verunmöglicht. Die Tiere werden unberechenbar und neurotisch und lassen sich nur noch schwer resozialisieren.

Rechtliche Erfassung

Juristisch wird die Thematik um gefährliche Hunde in verschiedener Hinsicht erfasst. Einerseits bietet die Tierschutzgesetzgebung verschiedene Massnahmen gegen Halter, die ein abnormes Verhalten ihres Tieres gezielt fördern. So darf beim Umgang mit Hunden keine übermässige Härte angewendet werden (Art. 73 Abs. 2 TSchV) und müssen Aufzucht, Erziehung und Umgang mit Hunden die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Art. 28 Abs. 2 TSchV schreibt für die Zucht von Hunden – unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks – eine auf  ausgeglichenen Charakter, gute Sozialisierbarkeit und geringe Aggressionsbereitschaft abzielende Selektion vor. Für die von einem Hund verursachten Schäden haftet sein Halter nach den Regeln der Tierhalterhaftung von Art. 56 OR. Wer einen Hund veranlasst, einen Menschen oder dessen Rechtsgüter anzufallen, macht sich darüber hinaus nach den Regeln des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar.

Der Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Hunden fällt in den Bereich der Sicherheitspolizei, für den die Kantone zuständig sind. Die verschiedenen kantonalen und kommunalen Hundegesetzgebungen unterscheiden sich in Art und Inhalt teilweise stark. Die Vorschriften über potentiell gefährliche Hunde finden sich zumeist in kantonalen Hundeerlassen, wobei der Umgang mit gefährlichen Hunden in einigen Kantonen auch in anderen Erlassen geregelt wird, so etwa im Kanton Wallis in den Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (Gesetz welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht vom 14.11.1984, 455.1).

Hinzu treten unzählige Bestimmungen auf Gemeindeebene. Das Spektrum der gesetzlichen Massnahmen reicht von allgemeinen Leinen- oder Maulkorbpflichten, obligatorischen Haftpflichtversicherungen und Wesenstests bis hin zur Bewilligungspflicht oder dem Verbot ganzer Hunderassen. Insgesamt ist die derzeitige unübersichtliche Regelung sowohl unter tierschützerischen als auch gesellschaftlichen Aspekten höchst unbefriedigend. Da das Parlament im Dezember 2010 eine Vorlage für ein landesweit einheitliches Hundegesetz abgelehnt hat, dürfte die herrschende Rechtszersplitterung auf absehbare Zeit wohl bestehen bleiben. Eine Übersicht über die kantonalen Hundebestimmungen findet sich hier.

Art. 78 Abs. 1 TSchV statuiert für bestimmte Personengruppen eine Meldepflicht für Vorfälle mit Hunden, die Tiere oder Menschen erheblich verletzt haben oder übermässiges Aggressionsverhalten zeigen. Der kantonale Veterinärdienst entscheidet dann, ob weitere Abklärungen oder Massnahmen notwendig sind. Er kann namentlich den Besuch eines Hundeerziehungskurses, eine Leinen- oder Maulkorbpflicht, einen Wesenstest, die Beschlagnahmung und Neuplatzierung oder sogar das Einschläfern des Hundes anordnen.