Misshandlung

Allgemeines

Unter dem Begriff Misshandlung ist jede Handlung zu verstehen, mit der jemand einem Tier ungerechtfertigt erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt. Dies muss nicht über eine längere Zeit geschehen, es reicht, wenn das Leiden einmalig, jedoch beträchtlich ist. Für ein tatbestandsmässiges Handeln muss die Belastung des Tieres von einer gewissen Intensität sein und über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Eine Misshandlung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Tier heftig geschlagen, getreten, am Halsband hochgezerrt, umhergeschleudert oder gegen eine Wand geworfen wird.

Dasselbe gilt, wenn jemand auf das Tier schiesst und es dabei verletzt wird oder womöglich bleibende Schädigungen davon trägt oder ein schmerzhafter Eingriff ohne vorherige Betäubung  vorgenommen wird. Auch das von Tierhaltern häufig zu Unrecht angewendete "Züchtigungsrecht" bei der Erziehung von Hunden und Pferden oder das verfrühte Trennen eines Welpen vom Muttertier kann eine Misshandlung darstellen.

Rechtliche Erfassung

Das Misshandeln stellt eine Form der Tierquälerei gemäss Art 26 Abs. 1 lit. a TSchG  dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei  Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch die fahrlässige Begehung einer Misshandlung ist gemäss Art. 26 Abs. 2 TSchG strafbar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze sanktioniert. Bei der Misshandlung handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt, sodass nicht alleine das Verhalten, sondern erst eine sich aus diesem Verhalten ergebende negative Einwirkung auf das Tier strafbar ist.

Strafbar macht sich nicht nur, wer durch ein aktives Tun auf ein Tier einwirkt. Der Tatbestand kann auch durch ein passives Verhalten oder durch ein Unterlassen erfüllt werden. Nach Art. 11  i. V. m. Art 104 StGB können Straftaten durch pflichtwidriges Untätigkeit begangen werden, wenn der Täter eine sogenannte Garantenstellung innehat und aufgrund dieser Rechtsstellung verpflichtet ist, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu verhindern.

Diese Pflicht kann gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB durch Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder durch Schaffung einer Gefahr entstehen. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft insbesondere den Tierhalter oder den vorübergehenden Betreuer aufgrund der ihnen gemäss in Art. 6 Abs. 1 TSchG  obliegenden Verantwortung zur angemessenen Ernährung, Pflege und Gewährung der notwendigen Beschäftigung, Bewegung und Unterkunft. Wer als Halter gegen diese Pflichten verstösst und dadurch das Wohlergehen des Tieres erheblich einschränkt, macht sich der Misshandlung und damit der Tierquälerei strafbar.