Pelztiere

Allgemeines

Tiere werden vom Menschen in vielfältiger Weise genutzt, so auch zu Bekleidungszwecken. Neben dem Leder von Nutztieren spielen hierbei die Felle verschiedener Pelztiere eine besondere Rolle. Begehrt sind namentlich Pelze von Nerzen, Silber- und Blaufüchsen, Nutrias (Sumpfbiber), Chinchillas, Robben, Marderhunden oder Karakulschafen. Dabei steht nicht das Bedürfnis nach Schutz vor Kälte im Vordergrund, vielmehr sind Pelze heutzutage vorwiegend ihrer Exklusivität wegen gefragt oder entsprechen aktuellen Modetrends.

Seit Jahren bilden die Fragen nach der Notwendigkeit und moralischen Zulässigkeit der modernen Pelzproduktion Gegenstand öffentlicher Diskussionen.

Aus tierschützerischer Sicht werden vor allem die Bedingungen bei der Haltung und Tötung der Tiere vehement kritisiert. Eine überwiegende Mehrheit der weltweit verarbeiteten Felle stammt aus Zuchtbetrieben, in denen die Tiere in industrieller Massentierhaltung aufgezogen werden. Aus betriebsorganisatorischen Gründen vegetieren die Tiere dort lebenslang auf Drahtgittern dahin, wobei ihnen selbst elementarerste Bedürfnisse verwehrt werden, was zu schweren Verhaltensstörungen führt. Entgegen den Beteuerungen der Pelzbranche haben sich die Zustände in den Zuchtbetrieben in den vergangenen Jahrzehnten nur unwesentlich verbessert. Auch die für die Pelzindustrie ebenfalls relevante Fallenjagd ist aufgrund der regelmässig mit Leiden verbundenen und unselektiven Funktionsweise der verwendeten Geräte aus tier- und artenschützerischer Sicht äusserst problematisch.

Rechtliche Erfassung

Die für die Fellgewinnung traditionell verwendeten Pelztiere werden in der Schweiz den Wildtieren zugeordnet (Art. 2 Abs. 1 lit. b und 90 Abs. 2 lit. b TSchV). Deren Haltung ist zwar auch hierzulande erlaubt; eine Käfighaltung unter den in vielen EU-Staaten üblichen Bedingungen ist nach schweizerischer Tierschutzgesetzgebung jedoch verboten. Das Halten von Pelztieren zur Fellgewinnung gilt nach Art. 90 Abs. 2 lit. b TSchV als Gewerbe, für das es gemäss Abs. 1 desselben Artikels eine Bewilligung braucht. Die Haltungsvorschriften für Wildtiere finden sich in Art. 6 TSchG, Art. 3ff. TSchV, Art. 85ff. TSchV und im Anhang 2 der TSchV.

Obwohl die letzte Schweizer Pelztierfarm nach Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes im Jahre 1981 geschlossen wurde, gibt es hierzulande weiterhin einige kleinere Privatzuchten von Chinchillas, die zur Pelzgewinnung gehalten werden. Von den in freier Schweizer Wildbahn gejagten Tieren sind einzig der Fuchs und vereinzelt der Marder für die Pelzgewinnung relevant. Deren Bejagung richtet sich in erster Linie nach den Regeln der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung. Art. 1 Abs. 1 lit. a JSV untersagt sowohl die Herstellung, die Ein-, Durch- und Ausfuhr als auch die Verwendung sämtlicher Fallen, wobei für Kastenfallen zum Lebendfang sowie für Fallen zur Bekämpfung von Kleinnagern, Bisamratten und Nutrias Ausnahmen bestehen.

Art. 14 Abs. 1 TSchG erlaubt es dem Bundesrat, aus Gründen des Tier- und Artenschutzes die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tierprodukten einzuschränken oder zu verbieten. Dadurch soll verhindert werden, dass innerstaatliche Schutzbestimmungen durch Importe umgangen werden können. Bislang hat der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht, und auch das schweizerische Parlament hat verschiedene Bemühungen zur Verbesserung des Tierschutzes in diesem Bereich abgelehnt. Immerhin hat der Bundesrat der EU gefolgt und die Einfuhr von Robbenfellen im Rahmen von Art. 5a Abs. 1 EDAV-EU grundsätzlich verboten (gewissen Ausnahmen bleiben im Rahmen von Art. 5a Abs. 2 EDAV-EU vorbehalten). Zudem sind die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten sowie der Handel mit solchen Fellen und Produkten bereits durch Art. 14 Abs. 2 TSchG verboten.

Pelzprodukte, die unter in der Schweiz als tierquälerisch erachteten Herstellungsmethoden erzeugt werden, müssen künftig lediglich deklariert werden, wobei Vollzugsprobleme vorprogrammiert sind. Immerhin ist der Import von Hunde- und Katzenfellen untersagt (Art. 14 Abs. 2 TSchG) und soll dieses Verbot bald auf die Aus- und Durchfuhr entsprechender Produkte sowie den Handel mit ihnen ausgeweitet werden.