Pensionstiere

Allgemeines

Als Pensionstiere bezeichnet man Tiere, die von ihrem Halter vorübergehend einer Drittperson zur Unterbringung und Pflege anvertraut werden, da er selbst für eine gewisse Dauer nicht in der Lage ist, für sie zu sorgen. Obdach und Betreuung der Tiere können dabei sowohl von einem Tierheim als auch von Privatpersonen gewährt werden. Bei der Wahl der geeigneten Unterbringung bzw. des passenden Betreuers (beispielsweise ein Nachbar oder professioneller Tiersitter) spielen die unterschiedlichen Ansprüche der jeweiligen Tierart eine wichtige Rolle.

Katzen, Vögel oder Kleinsäuger beispielsweise fühlen sich in ihrer gewohnten Umgebung am wohlsten, während Hunde weniger ortsgebunden, dafür eher menschenbezogen sind. Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, welche Möglichkeiten vorhanden sind und was den Bedürfnissen des Tieres am besten entspricht.

Rechtliche Erfassung

Aus juristischer Sicht wird bei der Aufnahme eines Pensionstieres ein sogenannter gemischten Vertrag mit Elementen verschiedener Vertragstypen geschlossen. Weil Tiere nicht mit leblosen Gegenständen gleichzusetzen sind und vom Aufbewahrer zudem mehr als bloss ihre sichere Verwahrung erwartet wird, handelt es sich nicht um einen klassischen Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472ff. OR (mit Ausnahme des Pferdepensionsvertrags, der als reiner Hinterlegungsvertrag qualifiziert wird), sondern vielmehr um eine Spezialform des sogenannten Beherbergungs- oder Gastaufnahmevertrags. Darin werden unter anderem die Dauer der Unterbringung, der Preis und die Haftung für Schäden geregelt. Der Beherbergungsvertrag ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, weshalb sich aus Beweisgründen eine schriftliche Regelung empfiehlt. Er enthält Elemente des Hinterlegungsvertrags im Sinne von Art. 472ff. OR. Der Gastwirt ist verpflichtet, das Tier entgegenzunehmen, sicher zu verwahren und gemäss Art. 475 Abs 2 OR unabhängig von einem vereinbarten Rückgabezeitpunkt auf Verlangen des Hinterlegers jederzeit wieder zurückzugeben.

Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers darf die Tierpension oder die Privatperson das Tier nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Untersagt wäre ohne Zustimmung beispielsweise das Decken der eigenen Hündin mit einem anvertrauten Zuchtrüden. In einem solchen Fall hätte der Eigentümer nach Art. 641 Abs. 1 i.V.m. Art. 643 Abs. 1 ZGB einen Herausgabeanspruch auf den allfälligen Zuwachs.

Der Tierhalter kann der Tierpension Anweisungen erteilen, beispielsweise darüber, dass sein Tier nicht zusammen mit anderen untergebracht werden darf. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, haftet die Pension dem Eigentümer gegenüber für Schäden am Pensionstier, sofern diese auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Betreuung zurückzuführen sind. Da die Pension während des Aufenthalts des Tieres aus haftlichtrechtlicher Sicht als dessen Halter gilt, haftet sie ohne gegenteilige vertragliche Abmachung auch für Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Allerdings trifft den Eigentümer die Obliegenheit, die Pension über allfällige besondere Eigenschaften des Tieres zu informieren, die das Risiko eines Schadens erhöhen.
 
Gemäss Art. 473 Abs. 1 OR schuldet der Halter des Tieres der Pension die Kosten für die notwendige Verwahrung. Eine darüber hinaus gehende Vergütung kann nur beansprucht werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten war (Art. 472 Abs. 2 OR), was bei der vorübergehenden Platzierung bei Privatpersonen eher die Ausnahme, in einem Tierheim aber den Regelfall bildet.

Die Platzierung eines Tieres in einer Pension oder bei einer Privatperson ist überdies als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394ff. OR hinsichtlich der Fütterung und Pflege des Tieres sowie der tierärztlichen Betreuung zu verstehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei nach Art. 397 Abs. 1 OR, die ihm übertragenen Geschäfte im Interesse und gemäss den Weisungen des Auftraggebers zu besorgen. Verletzt er seine vertraglichen Pflichten, trifft ihn die Haftung für allfällig entstandene Schäden.