Pfändung
Allgemeines
Bei einer Betreibung auf Pfändung werden bestimmte Vermögenswerte des Schuldners amtlich beschlagnahmt und veräussert, um die Gläubiger aus dem Erlös finanziell zu entschädigen. Der Schuldner verliert dabei sein Verfügungsrecht über die gepfändeten Sachen, die öffentlich versteigert oder in Spezialfällen sogenannt freihändig verkauft werden. In diesem Sinne können ihm sämtliche Vermögensstücke weggenommen werden, die einen gewissen Verkehrswert aufweisen, und die er nicht für seine notwendigsten Lebensbedürfnisse benötigt.
Welche Gegenstände gepfändet werden, entscheidet der vollziehende Betreibungsbeamte nach Ermessen. Es wird nur so viel Vermögen beschlagnahmt, als zur Tilgung der Schulden voraussichtlich nötig ist, wobei bewegliche Vermögenswerte vor unbeweglichen und entbehrliche vor unentbehrlichen gepfändet werden. Tiere können einen bedeutenden Verkehrswert aufweisen und sind daher unter Umständen von Interesse für das Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
Rechtliche Erfassung
Tiere, die im häuslichen Bereich leben und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, gehören zu den sogenannten Kompetenzstücken, das heisst sie sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG). Tiere mit hohem Sachwert, die vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen gehalten werden, wie etwa wertvolle Zuchttiere oder Sportpferde, fallen hingegen nicht unter das Pfändungsverbot. Die Unpfändbarkeit von Heimtieren erstreckt sich auch auf den Konkurs eines im Handelsregister eingetragenen Schuldners. Zwar werden die Tiere hier als Kompetenzstücke ins Konkursinventar aufgenommen, sie fallen aber nicht in die Konkursmasse und werden daher auch nicht verkauft, um die Gläubiger auszuzahlen (Art. 224 SchKG).
Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG darf auch bei landwirtschaftlichen Nutztieren jeweils eine bestimmte Anzahl Tiere nicht gepfändet werden, wenn sie für den Schuldner und seine Familie die wirtschaftliche Existenzgrundlage bedeuten.
Ebenfalls unpfändbar sind Tiere, die ihrem Halter zur Berufsausübung bzw. als unerlässliches Berufswerkzeug dienen, wie etwa der Diensthund eines Polizisten.
Weil der Schuldner seine Heimtiere behalten darf, stellt sich die Frage, ob die Kosten für deren Unterhalt – etwa Futter, Steuern, Tierarzt oder Versicherungen – bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden. Die bisherige betreibungsrechtliche Praxis sieht vor, dass finanzielle Belastungen für eine Freizeitbeschäftigung – als die auch das Halten von Heimtieren betrachtet wird – durch den Grundbetrag, der einem Schuldner für Nahrung, Kleidung oder Gesundheitspflege aus seinem Einkommen belassen wird, gedeckt sind. Zusätzliche Aufwendungen werden deshalb üblicherweise nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen. In einigen Kantonen wird allerdings regelmässig ein Zuschlag für Heimtiere gewährt.