Qualvolle oder mutwillige Tötung
Allgemeines
Die Tötung eines Tieres stellt den denkbar grössten Schaden dar, der einem Lebewesen zugefügt werden kann. Dennoch ist das Töten von Tieren nach dem schweizerischen Recht nicht generell verboten, sondern nur dann strafbar, wenn dies auf qualvolle oder mutwillige Weise geschieht.
Qualvoll ist eine Tötung dann, wenn dem Tier dabei länger andauernde oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Das ist der Fall, wenn sich die Tötung bei vollem Schmerzempfinden über einen mehr als bloss kurzen Zeitraum hinzieht, wie beispielsweise beim Ertränken einer Katze oder bei Erfrieren oder Verhungern lassen eines Tieres.
Auch durch das Auslegen von Giftködern oder das Aufstellen von Stromfallen, die einen schmerzvollen Tod herbeiführen können, macht man sich möglicherweise einer qualvollen Tötung strafbar.
Von einer mutwilligen Tötung spricht man, wenn der Täter rücksichtslos, aus Trotz, Boshaftigkeit, Übermut, Gefühl- oder Mitleidlosigkeit, Gedankenlosigkeit oder Leichtfertigkeit handelt oder die Tat aus einer momentanen Laune heraus verübt. So etwa wenn er auf zahme oder gefangene Tiere schiesst oder die Katze des Nachbarn tötet, nur weil er sich beim Halter aus anderen Gründen rächen will. Das Zufügen von Schmerzen oder Leiden ist bei der mutwilligen Tötung nicht erforderlich, sodass auch eine fachgerecht ausgeführte Euthanasie den Tatbestand erfüllen kann, wenn diese aus einem verwerflichen Grund erfolgt ist.
Rechtliche Erfassung
Die qualvolle und die mutwillige Tötung eines Tieres gehören zum Straftatbestand der Tierquälerei (Art 26 Abs. 1 lit. b TSchG). Erfolgt eine Tötung hingegen weder qualvoll noch mutwillig, das heisst schmerzlos und ohne verwerfliches Motiv, liegt keine strafbare Handlung vor. Das schweizerische Recht sieht im Gegensatz zum deutschen oder österreichischen keinen allgemeinen Lebensschutz vor, sodass es auch keinen vernünftigen Grund für das Töten eines Tieres braucht.
Die qualvolle Tötung bildet einen Spezialfall der Misshandlung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, der dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Tier infolge der Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten qualvoll stirbt.
Der Tatbestand der qualvollen Tötung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG ist demnach dann erfüllt, wenn im Rahmen der Tötung beim Tier Belastungen auftreten und diese von einer gewissen Erheblichkeit sind. Im Gegensatz zur qualvollen Tötung ist für die Qualifikation der mutwilligen Tötung nicht die Art der Ausführung, sondern die der Tötung zugrunde liegende Motivation entscheidend. Das tatsächliche Zufügen von Einwirkungen ist nicht erforderlich.