Sicherheitspolizei
Allgemeines
Immer wieder beschäftigen "Tierfälle" die Öffentlichkeit, bei denen nicht der Schutz von, sondern vielmehr vor Tieren im Vordergrund steht. Beissvorfälle mit sogenannten "Kampfhunden" sind ebenso ein Beispiel hierfür wie aus Privathaltungen entwichene gefährliche Wildtiere (beispielsweise Schlangen oder Skorpione).
Massnahmen zum Schutz des Menschen vor Tieren fallen in den Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für dessen Schutz vor allem die Polizei, mitunter aber auch Verwaltungsinstanzen zuständig sind. Welche Behörde dies im Einzelfall ist und welche Rechtsgrundlage hierfür herangezogen werden muss, richtet sich in der Regel nach dem Zweck der entsprechenden Massnahme.
Rechtliche Erfassung
Der Schutz des Menschen vor Tieren wird auf verschiedenen rechtlichen Stufen verwirklicht. Im Bereich ansteckender Krankheiten geschieht dies auf Bundesebene durch die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung. Weil die Bundesverfassung die Rechtsetzung zum Schutz vor Tieren jedoch nicht generell, sondern nur im Ausnahmebereich des Gesundheitsschutzes (Art. 118 BV) dem Bund zuteilt, fällt diese Aufgabe aufgrund von Art. 57 BV in die Zuständigkeit der Kantone, die ihre Kompetenz an die Gemeinden delegieren können. Kantonale und kommunale Erlasse können Bestimmungen der Kategorien Tierschutzrecht und Sicherheitspolizei vereinen.
Dies kann angesichts der unterschiedlichen – und mitunter gar gegensätzlichen – Zielsetzung der beiden Bereiche zu Interessenkonflikten führen.
Das Hunderecht beispielsweise – soweit es um den Schutz des Menschen vor Hunden geht – wird daher nicht auf eidgenössischer, sondern auf kantonaler (bzw. kommunaler) Ebene geregelt. Dies hat zur Folge, dass Hundehalter unterschiedlichste Vorschriften bezüglich Halteerlaubnis gewisser Rassen, Leinenpflicht, Versicherungsobligatorium etc. einzuhalten haben, je nachdem in welchem Kanton sie wohnen oder sich gerade aufhalten.