Tierversuche
Allgemeines
Als Tierversuch wird jedes geplante und von einem Versuchswillen getragene Vorhaben bezeichnet, für das lebende Tiere verwendet werden. Neben einem allfälligen Gewinn an fachspezifischen Erkenntnissen ist dabei charakteristisch, dass die eingesetzten und in der Regel aus speziellen Zuchtbetrieben stammenden Tiere teilweise beträchtlichen physischen und psychischen Belastungen (Schmerzen, Ängsten, dauerhaften Schäden etc.) ausgesetzt und im Rahmen der Experimente oder in deren Anschluss häufig getötet werden. Tierversuche dienen sowohl der Grundlagenforschung (das heisst dem generell verbesserten Verständnis von Mechanismen und Funktionen biologischer Phänomene und Prozesse) als auch der angewandten Forschung, die auf ein klar definiertes Ziel wie beispielsweise die Entwicklung einer Therapie zur Behandlung einer bestimmten Krankheit abzielt. Neben traditionellen Fachgebieten wie Medizin und Pharmazie sind hierbei auch neue tierexperimentelle Anwendungsbereiche wie etwa Ernährungswissenschaft, Ökotoxikologie oder Gentechnologie entstanden.
2018 wurden in der Schweiz gesamthaft 586'643 Tiere für Experimente eingesetzt. Dabei wurden rund zwei Drittel der Tiere für Versuche im Bereich der Grundlagenforschung verwendet.
Die Notwendigkeit und ethische Zulässigkeit von Tierversuchen bilden einen besonders sensiblen und kontrovers behandelten Diskussionspunkt innerhalb der Mensch-Tier-Beziehung, dem der Gesetzgeber mit einer zwingend vorzunehmenden Güterabwägung Rechnung tragen will. Abgewogen wird dabei zwischen dem wissenschaftlichen Nutzen, der sich aus dem jeweiligen Versuch ergibt, und der Summe der Belastungen, die auf Seiten des Tieres entstehen.
Rechtliche Erfassung
Tierversuche bilden aufgrund der Instrumentalisierung der betroffenen Tiere und der Tatsache, dass diesen oftmals teilweise erhebliche Belastungen zugefügt werden, einen besonders sensiblen Tierschutzbereich. Sie sind in der schweizerischen Gesetzgebung daher umfassend reglementiert. Als Tierversuch gilt nach Art. 3 lit. c TSchG jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen, einen Stoff zu überprüfen, Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren sowie der Lehre und der Aus- und Weiterbildung zu dienen.
Neben den allgemeinen Grundsätzen von Art. 4 TSchG wird das Tierversuchswesen in Art. 17ff. TSchG und Art. 112ff. TSchV eingehend geregelt. Daneben hat das BLV eine Tierversuchsverordnung erlassen, die konkrete Ausführungsbestimmungen zur Haltung von Versuchstieren, Erzeugung, Zucht und Haltung gentechnisch veränderter Versuchstiere sowie zur Belastungserfassung enthält. Nach Art. 19 Abs. 4 TSchG ist ein Tierversuch unzulässig, wenn er beim Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste verursacht. Wer überdies einem Tier im Rahmen eines Versuchs Belastungen zufügt, die für den verfolgten Zweck nicht unvermeidlich sind, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden (Art. 26 Abs. 1 lit. d TSchG).
Nach Art. 17 TSchG sind Tierversuche auf das unerlässliche Mass zu beschränken, was bedeutet, dass sie nur erlaubt sind, wenn dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit bedeutende Ergebnisse für Mensch und Tier erbracht werden können. Versuchsanordnungen mit Tieren werden in vier Belastungskategorien oder sogenannte Schweregrade (SG) unterteilt (Art. 24 Tierversuchsverordnung). Sie reichen von SG 0 (keine Belastung) bis SG 3 (schwere Belastung) und sind sowohl prospektiv vor Versuchsbeginn als auch retrospektiv zur Kontrolle und Korrektur für künftige Versuche vorzunehmen. Von praktischer Bedeutung ist die in verschiedenen Bestimmungen festgehaltene Pflicht zur Anwendung des Prinzips der "3R" ("Replace, Reduce, Refine"), wonach Alternativen zu Tierexperimenten und die Herabsetzung Anzahl verwendeter Tiere sowie der Belastung für das Einzeltier angestrebt werden müssen. Sämtliche Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken unterliegen einer Bewilligungspflicht nach Art. 139 Abs. 1 TSchV. Alle Bewilligungsanträge für belastende Versuche (SG 1-3) werden zudem von einer kantonalen Tierversuchskommission begutachtet.