Darf ich Hunde in die Schweiz importieren, um sie hier weiterzuvermitteln und auf was muss ich dabei achten?
Ja, es ist grundsätzlich zulässig, Hunde in die Schweiz zu bringen, um sie hier weiterzuverkaufen. Die Einfuhr ist – je nachdem, ob das betreffende Tier aus dem EU Raum stammt oder nicht – in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU) oder in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) geregelt.
Werden Hunde aus dem EU-Raum in die Schweiz gebracht, so müssen die Tiere gechipt und geimpft sein sowie von einem europäischen Heimtierpass begleitet werden. Ausführliche Informationen zu diesen Punkten finden Sie hier. Zudem muss eine Gesundheitsbescheinigung und ein TRACES Zeugnis vorhanden sein. TRACES steht für „Trade Control and Expert System“ und bezeichnet ein europäisches tierärztliches Informationssystem, mittels dem der internationale Handel von Tieren vereinfacht und besser kontrolliert werden kann. Eine Registrierung bei TRACES ist zwingend notwendig, wenn man Hunde in die Schweiz importiert. Unterlässt man dies, kann man gebüsst werden. Weitere Informationen zu TRACES finden Sie hier.
Werden Hunde aus dem Nicht-EU Raum in die Schweiz importiert, gelten noch einmal andere Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Tollwutimpfung. Weitere Informationen dazu finden Sie hier, bei Ihrem Tierarzt oder dem kantonalen Veterinäramt.
Wer mit Tieren gewerbsmässig Handel betreibt, muss zudem nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) über eine Handelsbewilligung verfügen. Unter dem Begriff der Gewerbsmässigkeit wird jedes Handeln, mit der Absicht für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken verstanden. Eine gewerbsmässige Tätigkeit wird in der Praxis in der Regel sehr schnell angenommen. Insbesondere ist dafür nicht erforderlich, dass mit dem Handel Geldgewinne erzielt werden. Aus diesem Grund fällt in der Regel auch die Tätigkeit einer Tierschutzorganisation, die Hunde aus dem Ausland importiert unter den Gewerbsmässigkeitsbegriff. Wird keine Handelsbewilligung eingeholt, droht eine Busse.
Zu beachten ist zudem, dass der Import von kupierten Hunden generell verboten ist. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.