Wie geht man vor, wenn man ein Tier findet?

Ein Tier, das verloren geht oder seinem Eigentümer entlaufen ist und anschliessend einer anderen Person zuläuft oder von ihr gefunden wird, bezeichnet man als Findeltier. Das Zivilgesetzbuch schreibt vor, was man als Finder in dieser Situation konkret zu tun hat.

Wer ein Tier findet, hat gestützt auf Art. 720a Abs. 1 ZGB den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen. Gemäss Art. 720a Abs. 2 ZGB haben die Kantone die Stelle zu bezeichnen, der der Fund anzuzeigen ist. Als Finder im Sinne von Art. 720a ZGB gilt jene Person, die ein gefundenes lebendiges Tier in ihre Obhut nimmt bzw. ein gefundenes verstorbenes Tier behändigt.

Ist der Eigentümer unbekannt, so ist der Fund seit 2004 der kantonalen Meldestelle für Findeltiere anzuzeigen. Je nach Kanton ist diese Stelle beim kantonalen Veterinäramt, einem kantonalen Tierschutzverein, oder der Polizei angegliedert. Wer ein Tier findet, muss allerdings nicht zwangsläufig die kantonal zuständige Stelle ausfindig machen, sondern kann sich auch direkt an die Schweizerische Tiermeldezentrale (STMZ) wenden. Diese Stelle nimmt sämtliche Fundanzeigen in ihre Datenbanken auf und leitet den Tierfund stellvertretend für den Finder der kantonalen Meldestelle weiter. Wer einen Tierfund bei der STMZ meldet, erhält von dieser eine entsprechende Bestätigung und hat seine Anzeigepflicht somit erfüllt.

Die gesetzlichen Finderpflichten gelten sowohl für lebende als auch für tote Tiere. Der Umstand, dass ein Tier gestorben ist, hat keinen Einfluss auf seinen Status als Teil der Vermögenswerte seines Eigentümers. Dementsprechend kann dieser auch nach dem Tod des Tieres rechtlich verbindlich über den Tierkadaver verfügen. Somit kommen auch beim Fund eines toten Tieres die zivilrechtlichen Finderpflichten zur Anwendung.

Wenn der Eigentümer des (verstorbenen) Tieres zwar nicht bekannt ist, der Finder dessen Identität aber mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann, sind die entsprechenden Massnahmen durch den Finder zu ergreifen. Als zumutbar betrachtet werden muss insbesondere der Einsatz eines geeigneten Lesegeräts, mit dem überprüft werden kann, ob das (tote) Tier gekennzeichnet beziehungsweise gechippt ist. Ebenso zumutbar ist das Abgleichen des gefundenen Tieres mit den Vermisstmeldungen auf der Webseite der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ, www.stmz.ch). Kann der Eigentümer des Tieres durch das Ablesen des Chips oder durch den Abgleich der Vermisstmeldungen ausfindig gemacht werden, ist er zwingend zu benachrichtigen.

Die Meldung eines Findeltieres kann in den meisten Kantonen per Internet, Fax, Telefon oder Briefpost erfolgen. Meldeformulare finden sich nicht nur auf den Websites der kantonalen Meldestellen und überkantonalen Organisationen, sondern oftmals auch auf der Gemeindekanzlei, dem Polizeiposten, beim Tierarzt, bei örtlichen Tierschutzvereinen oder im Tierheim. Unabhängig davon, bei wem die Anzeige gemacht wird, muss sie so schnell wie möglich erfolgen, am besten noch am Tag des Fundes. Meistens macht sich der Halter Sorgen um sein vermisstes Tier und ist sehr froh darüber, baldmöglichst zu erfahren, dass dieses gefunden wurde.

Wer einen Tierfund nicht so schnell wie möglich meldet, verstösst gegen seine gesetzlichen Finderpflichten und macht sich damit unter Umständen strafbar. Bei einer vorsätzlichen Handlung wird der Finder nach den Regeln des Strafgesetzbuchs (StGB) mit einer Busse belegt. Behält er das gefundene Tier einfach, macht er sich zusätzlich auch noch der Fundunterschlagung, der sogenannten unrechtmässigen Aneignung, schuldig und wird ebenfalls bestraft, falls der Eigentümer einen entsprechenden Strafantrag stellt.

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