Kann ein Tierheim wie ein Halter für die von seinen Tieren angerichteten Schäden haftbar gemacht werden?

Auch ein Tierheim kann die Haltereigenschaft erfüllen, wobei unerheblich ist, ob es sich bei den anvertrauten Tieren um Pensions-, Verzicht- oder Findeltiere handelt. Wer wie Tierpensionen oder Ferienheime vorübergehend Tiere gegen Entgelt aufnimmt, ist während der Dauer des Aufenthalts für ihre Unterkunft und Pflege verantwortlich.

Mit einem Beherbergungsvertrag wird die Sorgfaltspflicht auf die Tierpension übertragen und die Pension ist somit dafür verantwortlich, das Tier so zu beaufsichtigen und zu betreuen, dass es keinen Schaden verursacht. Aus diesem Grund kann ein Tierheim für die von den beherbergten Tieren verursachten Schäden haftbar gemacht werden. Allenfalls ist es aber möglich, dass die Tierheime ihre Haftung vertraglich beschränken. Dies ist aber nur für fahrlässiges nicht aber für grobfahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln möglich.

Bei Findeltieren, die im Tierheim abgegeben werden, geht das Eigentum erst zwei Monate ab dem Zeitpunkt über, in dem das Tier als gefunden gemeldet wurde. Dies gilt allerdings nicht für die Haltereigenschaft, die unabhängig der eigentumsrechtlichen Situation viel schneller auf das Tierheim übertragen wird. Beisst ein Findelhund also beispielsweise beim Spazierengehen einen Fussgänger in die Waden, muss das Tierheim grundsätzlich für den entstandenen Schaden aufkommen, sofern auch die weiteren Voraussetzungen der Tierhalterhaftung erfüllt sind.

Bei von Verzichttieren angerichteten Schäden bleibt jedoch stets zu prüfen, ob der frühere Halter in die Pflicht genommen werden kann: Gibt der ursprüngliche Eigentümer wichtige Hinweise zum Tier nicht weiter und entsteht deshalb ein Schaden, wird er die Kosten tragen müssen.

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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.