Was schreibt das Tierschutzgesetz über die Haltung von Katzen vor?

Jeder Tierhalter – und damit auch der Halter einer Katze – ist dazu verpflichtet, den Bedürfnissen seines Tieres in bestmöglicher Weise gerecht zu werden. Er hat für das körperliche und seelische Wohlergehen des Tieres zu sorgen und ist dafür verantwortlich, dass sein Tier von Schäden, Leiden, Schmerzen und Ängsten verschont bleibt und seine Würde auch nicht in anderer Weise missachtet wird. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie zudem angemessen nähren, pflegen und beschäftigen sowie ihnen eine artgerechte Unterkunft bieten.

Neben diesen allgemein gültigen Vorschriften sieht die Tierschutzverordnung (TSchV) für die Haltung von Katzen nur wenige spezielle Vorschriften vor. Diese betreffen vor allem den Haltungsraum und dessen Mindestfläche. Gesetzlich festgehalten ist zudem, dass Katzen Rückzugs- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Kletter- und Kratzgelegenheiten sowie erhöhte Ruheflächen benötigen. Für jedes Tier muss schliesslich ein eigenes Kotkistchen zur Verfügung stehen, wobei die Büsis natürlich selber darüber entscheiden, welches Kistchen sie benutzen wollen. Bei Gruppen ab sechs Tieren muss für zwei Katzen nur eine Kotschale angeboten werden, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben. Andernfalls ist pro Tier je ein Kistchen erforderlich. 

Einzeltiere brauchen täglichen Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt zu Artgenossen. Trotz dieses gesetzlichen Erfordernisses ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Katze anderen Tieren gegenüber sozial reagiert. Das Mass an Sozialkontakten muss daher stets auf das individuelle Bedürfnis eines Tieres abgestimmt werden.

Die Einzelhaltung in einem Käfig mit einer begehbaren Fläche von einem Quadratmeter ist nur während höchstens drei Wochen gestattet. Zu denken ist hierbei etwa an die ersten Tage im Tierheim, in denen die Katze das grössere Gehege oftmals noch nicht nutzt, oder an die ersten beiden Wochen beim Säugen, in denen die Mutterkatzen bei ihren Welpen bleiben. Jungtiere müssen aber nach zwei Wochen mit dem Erkunden eines grösseren Umfelds beginnen können. Auch Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen gehalten werden. Bei einer solchen vorübergehenden Einzelhaltung müssen sich die Tiere allerdings an mindestens fünf Tagen pro Woche auch ausserhalb der Unterkunft bewegen können.

Persönliche Rechtsauskunft

Hat Ihnen die Antwort nicht weitergeholfen oder haben Sie weitere Fragen rund um Tiere im Recht? Nutzen Sie unser Formular für eine kostenlose Rechtsauskunft.

Ratgeber Tier im Recht transparent

Die 500 häufigsten Fragestellungen zum Thema "Tier im Recht" werden im Ratgeber "Tier im Recht transparent", dem Nachschlagewerk für Tierfreunde und Tierhaltende, behandelt. Bestellen Sie das Buch hier.

Hinweis

Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.