Was muss ich beim Verschenken eines Tieres beachten?
Auch Tiere können Gegenstand von Schenkungen sein. Mangels spezieller Vorschriften gelangen hierfür die gewöhnlichen Bestimmungen der Schenkung und somit die Art. 239ff. Obligationenrecht (OR) zur Anwendung.
Beim Schenker wird Handlungsfähigkeit, d.h. Urteilsfähigkeit und Vollendung des 18. Altersjahrs vorausgesetzt. Rechtsgültig entgegennehmen kann eine Schenkung hingegen auch eine un- oder entmündigte Person, sofern sie urteilsfähig ist, d.h. die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln.
Ein Heimtier bedeutet aber nicht nur Vergnügen, sondern auch Verantwortung, weil die gesetzlichen Tierhalterpflichten auch für Minderjährige gelten.
Deshalb haben die Eltern (oder ein anderer gesetzlicher Vertreter) bezüglich der Schenkung ein Vetorecht. Sie können die Annahme des Geschenks verweigern oder die sofortige Rücknahme durch den Schenker verlangen.
Erfolgt die Schenkung von Hand zu Hand, so ist für ihre Gültigkeit nicht notwendig, dass sie schriftlich festgehalten wurde. Erfolgt aber lediglich ein Schenkungsversprechen, also die Begründung einer Verpflichtung, dem Beschenkten zu einer vereinbarten Zeit ein Vermögenswert zukommen zu lassen, so muss dies in schriftlicher Form geschehen.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.