Was ist bei der Kündigung eines Mietvertrags zu beachten?
Bei einem Stallwechsel hat sich der Mieter in erster Linie an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und -termine zu halten. Haben die Parteien über die Kündigung des Mietvertrags keine Vereinbarungen getroffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Gesetz sieht bei der Miete einzelner Boxen eine Kündigungsfrist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer vor. Ist ein ganzer Stall Gegenstand des Mietvertrags, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate auf einen ortsüblichen Termin oder – falls es keinen sogenannten Ortsgebrauch gibt – auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer (berechnet ab Beginn des Mietverhältnisses). Eine vertragliche Verkürzung der Fristen ist nicht zulässig. Erfolgt eine Kündigung nicht fristgerecht, ist sie übrigens nicht einfach nichtig, sondern gilt auf den nächstmöglichen Kündigungstermin. Eine Begründung der Kündigung ist nicht nötig.
Die ordentliche Kündigung von Mietverträgen über einzelne Boxen oder ganze Ställe ist durch beide Parteien formfrei möglich, also beispielsweise auch mündlich, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist. Empfehlenswert ist aus Beweisgründen aber eine schriftliche oder sogar eingeschriebene Kündigung.
Einen Spezialfall stellen Mietverträge dar, die vertraglich ohnehin zeitlich begrenzt abgeschlossen wurden. Derartige befristete Verträge enden automatisch mit dem vereinbarten Termin. Wird das Vertragsverhältnis danach stillschweigend fortgesetzt, wandelt sich der Vertrag in einen zeitlich unbefristeten Mietvertrag. Eine vorzeitige Kündigung eines zeitlich befristeten Vertrags ist nur in bestimmten Fällen möglich, so etwa bei Verletzungen gewisser vertraglicher Verpflichtungen der Parteien, bei Zahlungsverzug oder Konkurs des Mieters oder aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen. Immer möglich ist die einvernehmliche Auflösung eines Mietverhältnisses.
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Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.