Muss ein Tierarzt auch dann bezahlt werden, wenn dem Patienten während einer Behandlung etwas zustösst?

Für die Beantwortung dieser Frage muss der Einzelfall betrachtet werden. Da zwischen dem Tierarzt und dem Tierhalter ein Auftragsverhältnis besteht, haftet der Tierarzt grundsätzlich nicht für den Heilungserfolg. Der Tierarzt schuldet dem Klienten aber ein Handeln nach anerkannten veterinärmedizinischen Grundsätzen und nach bestem Wissen und Gewissen. Verstösst er gegen seine Sorgfalts- und Treupflichten, kann nicht nur sein Honoraranspruch (zumindest teilweise) entfallen, sondern er muss allenfalls auch noch Schadenersatzansprüche ‒ einschliesslich des sogenannten Affektionswerts ‒ begleichen.

Um eine Forderung nach Schadenersatz stellen zu können, muss beim Klienten des Tierarztes allerdings zuerst einmal ein Schaden entstanden sein. Da Tiere in der Regel im Eigentum des Tierhalters stehen und dieser als Auftraggeber des Tierarztes auftritt, dürfte ein Schaden stets gegeben sein, wenn das Tier infolge der Behandlung des Tierarztes verstirbt. Ebenso kann ein Schaden vorliegen, wenn der Tierhalter weitere Behandlungen vornehmen lassen muss, die ohne den Eingriff des Tierarztes nicht notwendig gewesen wären.

Sodann muss der Tierarzt das Tier unsorgfältig behandelt haben. Unter den Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung subsumiert werden können beispielsweise das Übernehmen einer Behandlung ohne die dafür notwendigen Kenntnisse bzw. Aus- und Weiterbildungen und/oder ohne die erforderliche Ausrüstung, die mangelhafte Aufklärung des Tierhalters oder das Nichteinholen von dessen Einwilligung für einen bestimmten Eingriff, die Wahl einer unnötig riskanten Behandlungsmethode oder die unzureichende Dokumentation der Befunde.

Die Beweislast für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung trägt der geschädigte Tierhalter, respektive der Kunde des Tierarztes.

Zwischen der Sorgfaltspflichtsverletzung und dem finanziellen Schaden muss zuletzt ein Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, dass der Schaden direkt auf die unsorgfältige Handlung zurückgeführt werden können muss.

Schadenersatzansprüche gegen Tierärzte werden in der Praxis eher selten erfolgreich durchgesetzt. Dies aus dem Grund, dass der Tierhalter respektive der Klient des Tierarztes in der Regel den Beweis erbringen muss, dass der Tierarzt unsorgfältig gehandelt hat. Dies gelingt – wenn überhaupt – meist nur durch ein detailliertes, aber oftmals auch teures Gutachten oder durch eine nachträgliche Obduktion. Zudem ist zu beachten, dass jeder medizinische Eingriff an einem Tier – genau wie beim Menschen auch – mit gewissen Risiken einhergeht und es nicht immer auf ein Fehlverhalten des Tierarztes zurückzuführen ist, wenn eine Behandlung nicht das gewünschte Resultat liefert.

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