Habe ich als Tierhalter besondere Mieterpflichten?

Wer Tiere in einer Mietwohnung hält, muss – ebenso wie jeder andere Mieter – die Hausordnung einhalten und auf die weiteren Bewohner Rücksicht nehmen. So sollte man beispielsweise einen Hund im Treppenhaus an der Leine führen und Verunreinigungen im Garten und den Gemeinschaftsräumen beseitigen. Schliesslich ist jeder Mieter verpflichtet, die Wohnung vertragsgemäss zu benützen, was beispielsweise nicht mehr der Fall wäre, wenn er ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters sehr grosse Hunde oder zahlreiche Katzen hält.

Das Zivilgesetzbuch verpflichtet ausserdem jedermann, übermässige Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn zu vermeiden. Der Tierhalter muss vor allem dafür sorgen, dass seine Tiere keine übermässigen Lärm- oder Geruchsemissionen verursachen.

Als Nachbarn gelten dabei übrigens nicht nur die unmittelbaren Anwohner, sondern jeder Eigentümer und Bewohner eines Gebäudes in näherer oder weiterer Entfernung, beispielsweise also auch die Mieter nicht benachbarter Liegenschaften, sofern sie von der Störung betroffen sind.

Für bauliche Veränderungen der Mietsache (z.B. Einbau eines Katzentürchens) braucht der Mieter stets die Erlaubnis des Vermieters. Bei Vertragsende und dem Auszug muss der Mieter dann den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellen, wenn dies vom Vermieter bei Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gewünscht wurde. Sofern der Nachmieter sich nicht bereit erklärt, die Vorrichtungen zu übernehmen, müssen sie wieder entfernt werden.

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Hinweis

Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.