Welche Regeln bestehen für Haus- und Stockwerkeigentümer?
Im Gegensatz zu Mietern dürfen Hauseigentümer selber darüber entscheiden, ob und wie viele Heimtiere sie halten möchten. Auch sie müssen hierbei aber selbstverständlich die allgemeinen Haltungsgrundsätze des Tierschutzrechts sowie allfällige Bewilligungspflichten für Wild- und gefährliche Tiere beachten. Zudem muss auch der Hauseigentümer auf Anwohner Rücksicht nehmen und allfällige kantonale oder kommunale Bestimmungen wie etwa Lärmschutzvorschriften einhalten.
Bei Stockwerkeigentum gilt, dass jeder Eigentümer seine Wohnung ausschliesslich benutzen, verwalten und baulich umgestalten kann. Dabei muss man aber auf die anderen Bewohner im Haus Rücksicht nehmen, denn das Nachbarrecht gilt auch hier.
In der Miteigentumsordnung, der Hausordnung oder einem Reglement über die Verwaltung und Benutzung der Überbauung können die Eigentümer zudem Regelungen zur Tierhaltung aufstellen.
Ebenso kann, sofern alle Miteigentümer damit einverstanden sind, ein generelles Verbot von Tierarten erlassen werden, von denen übermässige Immissionen zu erwarten sind. Stockwerkeigentümer dürfen aber nicht schlechter gestellt werden als Mieter, weshalb die Haltung von Kleintieren wie Nager, Ziervögel oder -fische auch hier nicht reglementarisch verboten werden kann.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.