Was kann man gegen Internetseiten, Fernsehsendungen und Werbung mit tierschutzwidrigem Inhalt unternehmen?
Reale Darstellungen von Grausam-oder Gewalttätigkeiten sowie von pornografischen Handlungen an und mit Tierendürfen weder hergestellt noch angeboten, gelagert, gezeigt oder zugänglichgemacht werden (vgl. Art. 135 SchweizerischesStrafgesetzbuch, StGB).Ausnahmen bestehen höchstens dann, wenn der Urheber einen kulturell oderwissenschaftlich schutzwürdigen Wert der Darstellung nachweisen kann.
Wer imInternet auf solche Seiten stösst, kann Strafanzeige bei der Polizei erstatten.Zudiesem Zweck ist es wichtig, den Link sowie bestenfalls auch Angaben zumErsteller den zuständigen Behörden weiterzuleiten. Alternativ kann auch beim Nationalen Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) eine Meldung gemacht werden. Diesesgeht nötigenfalls direkt gegen entsprechende Inhalte vor oder bietet zumindest eineHilfestellung, wie mit der Situation umzugehen ist.
Kursieren tierschutzwidrige Inhalte auf Social-Media-Plattformen wie beispielsweise Facebook, Instagram oder YouTube, sollten diese dem verantwortlichen Betreiber der jeweiligen Plattform gemeldet werden (vgl. Leitfaden der Welttierschutzgesellschaft). Dieser kann die betreffenden Inhalte sperren oder ganz löschen.
Wer auf tierschutzrelevante Aufnahmen stösst, die in der Schweiz erstellt wurden, kann Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einreichen. Diese haben dann zu prüfen, ob gegen die Strafbestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetzes verstossen wurde.
Da Täter von der schnellen Verbreitung durch das Internet profitieren, sollten Webseiten oder Filme mit tierquälerischen Inhalten auf keinen Fall an Tierschutzorganisationen, Freunde oder Bekannte weitergeleitet werden.
Dies führt nur dazu, dass die Seiten an Bekanntheit gewinnen und noch häufiger angeklickt werden. Ausserdem besteht die Gefahr, dass man sich selbst strafbar macht. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (BGE 146 IV 23) zu einem Ehrverletzungsdelikt festgehalten, dass das Liken und Sharen eines fremden Beitrags auf Facebook eine eigenständige Tatbestandsvariante der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB darstellt. Damit hat es die strafrechtliche Verantwortung im digitalen Raum erheblich ausgeweitet. Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Verbreitung von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB durch Likes oder Shares ist zumindest denkbar.
Trifft man im Fernsehen auf tierschutzrelevante Ausschnitteohne aufklärende Funktion oder kritische Auseinandersetzung, sollte dies beimSender beanstandet werden. Die Radio- und Fernsehprogramme der SRG SSR verfügenbeispielsweise über je eine Ombudsstelle pro Sprachregion, bei der Beschwerden zuausgestrahlten Sendungen eingereicht werden können.
Schliesslich kann auch Werbung mit Tieren gegen dietierschutzrechtlichen Vorgaben verstossen. Bei fragwürdigen Spots oderPrintinseraten sollte man direkt den Hersteller des beworbenen Produktes kontaktierenund ihn mit den Vorwürfen konfrontieren. So kann bestenfalls erreicht werden,dass er für die Thematik sensibilisiert wird und künftig auf entsprechendeDarstellungen verzichtet. Gleichzeitig kann auch eine Strafanzeige bei derPolizei oder Staatsanwaltschaft in Betracht gezogen werden.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.