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Kanton Tessin
Hunderecht
Kanton Tessin
Stand Januar 2025
1. Geltendes Hunderecht
- Legge sui cani del 19 febbraio 2008 (RL 8.3.1.2)
- Regolamento sui cani dell'11 febbraio 2009 (RL 8.3.1.2.1)
- Direttive concernenti il corso d’istruzione per la detenzione dei cani delle razze soggette ad autorizzazione del 15 aprile 2010 (RL 8.3.1.2.3)
- Regolamento sulla caccia e la protezione dei mammiferi e degli uccelli selvatici dell’11 luglio 2006 (922.110)

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Jeder Hundehalter bzw. jede Hundehalterin hat die ausreichende Sozialisierung und Erziehung seines bzw. ihres Hundes sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass der Hund keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt (Art. 7 Legge sui cani/TI).
Wer einen Hund hält, hat eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Franken abzuschliessen, die auch allfällige Hilfspersonen mitversichert (Art. 5 Legge sui cani/TI).
Hunde im Alter von mehr als drei Monaten müssen registriert werden und es ist eine jährliche Steuer zu entrichten (Art. 4 Legge sui cani/TI).
An öffentlichen Orten, die von Personen und/oder Tieren frequentiert sind – oder deren Präsenz im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann – sind Hunde an der Leine und – sofern angezeigt – mit Maulkorb zu führen (Art. 7 Abs. 4 Legge sui cani/TI).
Streunende Hunde und Katzen sowie andere verwilderte Haustiere, die sich mehr als dreihundert Meter von bewohnten Gebäuden entfernen, dürfen von Beauftragten der Jagdpolizei gefangen oder getötet werden, ohne dass eine Entschädigungspflicht durch den Kanton besteht (Art. 11 Abs. 1 Regolamento sulla caccia/TI).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Seit dem 1. April 2009 ist im Kanton Tessin für 30 Rassen eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Der Bewilligungspflicht unterliegen folgende 30 Hunderassen: Rottweiler, American Bulldog, Deutsche Dogge, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Mastiff, Mastino Napoletano, Dogue de Bordeaux, Bullmastiff, Tosa Inu, Ciarplanina, Mastino del Tibet, Anatolischer Schäferhund, Kaukasischer Schäferhund, Schäferhund von Zentralasien, Cane Corso, Deutscher Schäferhund, die vier belgischen Schäferhunde, Holländischer Schäferhund, Tschechoslowakischer Wolfshund, Beauceron, Komondor, Kuvasz, Südrussischer Schäferhund, Schäferhund der Tatra, Bull Terrier, Bull Terrier Miniature, American Pitbull, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Dobermann und ihre Mischlinge (Art. 11 Regolamento sui cani/TI).
Als gefährlich gelten überdies Hunde, die, ohne provoziert worden zu sein, die physische Integrität von Menschen oder Tieren verletzt haben oder ein aggressives Verhalten zeigen (Art. 15 Abs. 1 Legge sui cani/TI).
Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht gelten auch für Hunde, die sich länger als 30 Tage pro Jahr im Kanton aufhalten, was vor allem Ferienhaus- oder Zweitwohnungsbesitzer betrifft (Art. 12 Regolamento sui cani/TI).
Die Bewilligung muss vor der Anschaffung eines entsprechenden Hundes beim kantonalen Veterinäramt eingeholt werden (Art. 13 Regolamento sui cani/TI).
Wer eine Bewilligung beantragen will, muss einen Strafregisterauszug vorlegen und gleich wie alle übrigen Halter auch über einen Sachkundenachweis verfügen (Art. 9 und Art. 14 Regolamento sui cani/TI).
Hunde der Rasseliste sind im öffentlichen Raum ausschliesslich einzeln zu führen (Art. 8 Regolamento sui cani /TI).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.