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Kanton Tessin

Hunderecht

Kanton Tessin

Stand Januar 2026

1. Geltendes Hunderecht

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung

Jeder Hundehalter bzw. jede Hundehalterin hat die ausreichende Sozialisierung und Erziehung seines bzw. ihres Hundes sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass der Hund keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt (Art. 7 Legge sui cani/TI).

Wer einen Hund hält, muss einen theoretischen Grundkurs (Corso di base, mind. 6 Stunden) absolvieren. Davon befreit sind Personen, die nachweisen können (via AMICUS-Datenbank), dass sie in den letzten 10 Jahren bereits einen Hund gehalten haben. (Art. 9-12 Regolamento sui cani/TI).

Wer einen Hund hält, hat eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Franken abzuschliessen, die auch allfällige Hilfspersonen mitversichert (Art. 5 Legge sui cani/TI TI i.V.m. Art. 6 Regolamento sui cani/TI).

Hunde im Alter von mehr als drei Monaten müssen registriert werden und es ist eine jährliche Steuer zu entrichten (Art. 4 Legge sui cani/TI).

Bei der Registrierung auf der Gemeinde muss sofort der Nachweis erbracht werden, dass a) eine Haftpflichtversicherung besteht und b) der "Corso di base" besucht wurde (sofern keine Ausnahme vorliegt). Fehlen diese Nachweise, setzt die Gemeinde Fristen (3 Monate für die Versicherung, 6 Monate für den Kurs) (Art. 3 Regolamento sui cani/TI).

An öffentlichen Orten, die von Personen und/oder Tieren frequentiert sind, sind Hunde an der Leine und – sofern angezeigt – mit Maulkorb zu führen (Art. 7 Abs. 4 Legge sui cani/TI).

Streunende Hunde und Katzen sowie andere verwilderte Haustiere, die sich mehr als dreihundert Meter von bewohnten Gebäuden entfernen, dürfen von Beauftragten der Jagdpolizei gefangen oder getötet werden, ohne dass eine Entschädigungspflicht durch den Kanton besteht (Art. 11 Abs. 1 Regolamento sulla caccia/TI).

3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

Seit dem 1. April 2009 ist im Kanton Tessin für 32 Rassen eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Der Bewilligungspflicht unterliegen folgende 32 Hunderassen: Bull Terrier, Bull Terrier Miniature, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pitbull, Rottweiler, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Deutsche Dogge, American Bulldog, Dogue de Bordeaux, Mastiff, Bullmastiff, Mastino Napoletano, Tosa Inu, Cane Corso, Kaukasischer Schäferhund, Ciarplanina, zentralasiatischer Schäferhund, Anatolischer Schäferhund, Tibetmastiff, Presa Canario, Deutscher Schäferhund, die vier belgischen Schäferhunde, Holländischer Schäferhund, Tschechoslowakischer Wolfshund, Beauceron, Komondor, Kuvasz, Tatra Schäferhund, Südrussischer Owtscharka, Saarlooswolfhund, Dobermann und ihre Mischlinge (Art. 11 Regolamento sui cani/TI). 

Als gefährlich gelten überdies Hunde, die, ohne provoziert worden zu sein, die physische Integrität von Menschen oder Tieren verletzt haben oder ein aggressives Verhalten zeigen (Art. 15 Abs. 1 Legge sui cani/TI). 

Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht gelten auch für Hunde, die sich länger als 30 Tage pro Jahr im Kanton aufhalten, was vor allem Ferienhaus- oder Zweitwohnungsbesitzerinnen und -besitzer betrifft (Art. 15 Regolamento sui cani/TI). 

Vor der Anschaffung eines entsprechenden Hundes muss ein Antrag bei der Wohngemeinde eingereicht werden (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Regolamento sui cani/TI).

Wer eine Bewilligung beantragen will, muss einen Strafregisterauszug, eventuelle Abstammungsurkunden und gleich wie alle übrigen Haltenden auch den Nachweis über den Corso di base vorlegen (Art. 17 Abs. 1 Regolamento sui cani/TI).

Hunde der Rasseliste sind im öffentlichen Raum ausschliesslich einzeln zu führen (Art. 8 Regolamento sui cani /TI).

4. Geplante Gesetzesänderungen

Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.

Hinweis

Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.